Entscheidungsstichwort (Thema)

Vitaminpräparate. Dr R Zellular-Programm. Arzneimittel. Nichtzulassung. kein Sachleistungsanspruch

 

Orientierungssatz

Die Vitaminpräparate aus dem Dr R Zellular-Programm Vitacor Plus, Metavicor, Arteriforte und Enercor sind als Arzneimittel anzusehen und als solche nicht zugelassen. Es besteht kein Sachleistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger mit  Vitaminpräparaten aus dem Dr. R. Zellular-Programm zu versorgen.

Der 1921 geborene Kläger, der bei der Beklagten krankenversichert ist,  beantragte am 31.01.2000 die Erstattung von 834,80 DM, die er für die  Beschaffung der Präparate Vitacor Plus, Metavicor, Arteriforte und Enercor der  Firma M., Niederlande, aufgewandt hatte. Seinem Antrag fügte er eine  Bescheinigung des Dr. L., B., vom 16.01.2000 bei, wonach dem Kläger wegen der  Diagnosen "Rezidiv-Dreigefäßerkrankung bei Zustand nach Aortenklappenersatz  1983, Zustand nach 2-fach AVB 1983, Zustand nach 3-fach ACVB 4/97,  ausgeprägtem postthrombotischem Syndrom, Zustand nach Leistenhernienoperation  7/98 und chronischer Periarthritis humeroscapularis links" die genannten  Präparate der Firma M. verordnet wurden.

Die Beklagte lehnte eine Kostenerstattung durch den Bescheid vom 10.04.2000  ab. Den dagegen vom Kläger am 17.04.2000 eingelegten Widerspruch wies die  Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 31.05.2000 zurück: Bei den  Präparaten des Dr. R. handele es sich um eine sog. Zellular medizin formulas.  Dies seien komplex zusammengesetzte Nahrungsergänzungsmittel, in denen  Vitaminspurenelemente, Aminosäuren sowie weitere Bestandteile enthalten seien.  Diese Präparate seien nicht als Arzneimittel zugelassen. Der Leistungsanspruch  der Versicherten sei aber ausdrücklich auf die Versorgung mit  apothekenpflichtigen Arzneimitteln begrenzt (§ 31 Fünftes Buch  Sozialgesetzbuch, SGB V). Zudem sei die Verordnung der Zellular  medizin formulas durch die Arzneimittelrichtlinien (AMRL) ausgeschlossen.

Dagegen hat der Kläger am 30.06.2000 Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen  erhoben. Während des laufenden Streitverfahrens hat die Beklagte durch  Bescheid vom 11.07.2000 die Erstattung weiterer dem Kläger durch die  Beschaffung der Vitamin formulas Vitacor Plus, Arteriforte, Relacor, Enercor  und Metavicor entstandener Kosten unter Hinweis auf die  Arzneimittelrichtlinien abgelehnt. Nach dem Hinweis des Sozialgerichts, dass  eine Erstattung der von ihm für die Beschaffung der Vitaminpräparate  aufgewandten Kosten jedenfalls an § 13 Abs. 3 SGB V scheitere, hat der Kläger  sein Klage begehren auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur  Erstattung ihm künftig entstehender Kosten beschränkt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die bei ihm vorliegenden Leiden  nur mittels der Vitaminpräparate des Dr. R. erfolgreich behandelt werden  könnten. Die Beklagte habe deshalb die ihm durch die Beschaffung dieser  Präparate entstehenden Kosten zu erstatten.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die weiteren durch die  Einnahme der Produkte aus dem Dr. R.-Zellular-Programm Vitacor Plus,  Metavicor, Arteriforte und Enercor entstehenden Kosten zu ersetzen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat an ihrer Auffassung festgehalten, dass der Kläger auch die Erstattung  ihm künftig entstehender Kosten nicht verlangen könne.

Durch Urteil vom 02.11.2000 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Klage  abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die  Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das ihm am 09.11.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.11.2000  Berufung eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.03.2001 hat der  Kläger die Klage gegen den Bescheid vom 11.07.2000 zurückgenommen und sein  Begehren auf die Verpflichtung der Beklagten zur künftigen Versorgung mit den  Vitaminpräparaten aus dem Dr. R.-Zellular-Programm beschränkt.

Zur Begründung hat er vorgetragen: Es bestehe ein Anspruch auf Versorgung mit  den Vitaminpräparaten des Dr. R.. Bei diesen handele es sich nicht um  Arzneimittel i.S.d. Arzneimittelgesetzes. Nach bundesdeutschem Recht würden  die Vitaminpräparate des Dr. R. zu Unrecht als Arzneimittel eingestuft. Dies  ergebe sich aus der Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen  die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 08.10.1999 (Rechtssache C  387/99), die vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängig sei.  Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den sog. neuen Untersuchungs-  und Behandlungsmethoden stehe seinem Anspruch nicht entgegen. Es liege ein  sog. Systemfehler vor, weil sich der zuständige Bundesausschuss der Ärzte und  Krankenkassen bislang nicht mit der von Dr. R. propagierten Behandlungsmethode  befasst habe. Hierzu sei der Bundesausschuss aber verpflichtet gewesen, weil  sich der Einsatz von Vitaminen bei der Bekämpfung einer Vielzahl von  Krankheit...

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