rechtskräftig
Orientierungssatz
Ein Fluggast, der bei der Mithilfe des Abrüstens eines Heißluftballons verunglückt, steht nicht gem §§ 539 Abs 2, Abs 1 Nr 1 RVO unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, auch wenn die aktive Teilnahme des Fluggastes beim Auf- und Abrüsten des Ballons Bestandteil des Beförderungsvertrages ist (vgl LSG Essen vom 23.11.1999 - L 15 U 170/99 = HVBG-INFO 2000, 1313 ).
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.07.2000; Aktenzeichen S 16 U 340/97) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 2 U 212/02 B) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Tod des S ... E ... (E.) Folge eines Arbeitsunfalls ist.
Der Kläger betrieb in R ... ein Luftfahrtunternehmen. Am 04.08.1993 nahm E. an einer vom Unternehmen des Klägers veranstalteten Ballonfahrt, die er von Freunden geschenkt bekommen hatte, teil. In den Beförderungsbestimmungen, die dem Beförderungsvertrag zugrunde lagen, heißt es in Ziffer 3: " Der Ballonführer kann Sie beim Auf- und Abrüsten des Ballons aktiv beteiligen, wenn Sie damit einverstanden sind." Am 04.08.1993 gegen 19.30 Uhr startete der Heißluftballon, an dessen Bord sich der Kläger als Ballonführer, E. sowie zwei weibliche und zwei weitere männliche Passagiere befanden. Der Ballon wurde von P ... B ..., einem Mitarbeiter des Klägers, in einem Pkw verfolgt. Da es windstill war, konnte eine größere Entfernung nicht zurückgelegt werden. Nach etwa anderthalb Stunden Fahrtzeit landete der Kläger den Ballon auf einem abfallenden, gerodeten Waldstück. Alle Passagiere verließen nach seiner Anweisung nacheinander den Korb. Da der Kläger der Auffassung war, dass die Landestelle für die Bergung des Ballons nicht geeignet war, forderte er die Passagiere auf, ihm dabei zu helfen, den Ballon zu einer etwa 150 m entfernten, weiter unterhalb gelegenen Stelle auf einer Wiese zu verbringen. Zu diesem Zweck wies er die Passagiere an, ihn mit dem Ballon nach unten zu drücken und mittels der am unteren Rand des Korbes befestigten Halteschlaufen zu ziehen. Auf dem Weg zu der vom Kläger ins Auge gefassten Wiese waren mehrere Weidezäune zu überwinden. Der Transport geschah in der Weise, dass der Kläger den Ballon etwas befeuerte, so dass dieser keinen Bodenkontakt mehr hatte und so von den Passagieren geschoben und gezogen werden konnte. Bis zum ersten Zaun halfen alle fünf Passagiere mit, danach stellten die weiblichen Passagiere ihre Mithilfe ein, weil es ihnen körperlich zu anstrengend wurde. Über den zweiten Zaun gelangte der Kläger mit seinem Heißluftballon dadurch, dass die drei männlichen Passagiere den etwas aufsteigenden Ballon über den Zaun wuchteten. Nachdem der dritte Zaun mit Hilfe des E. und eines weiteren Passagiers überwunden worden war, befeuerte der Kläger den Heißluftballon, so dass dieser aufstieg. Da E. die Halteschlaufe des Ballons nicht losgelassen hatte, stieg er mit dem Ballon hoch. In einer Höhe von etwa 25 bis 30 m ließ E. die Halteschlaufen los und stürzte zu Boden. Durch den Aufprall wurde er sofort getötet.
Als die Hinterbliebenen des E. gegenüber dem Kläger Schadensersatzansprüche geltend machten, vertrat dessen Haftpflichtversicherung die Auffassung, E. sei im Unternehmen des Klägers wie ein Arbeitnehmer tätig geworden, so dass der Kläger sich auf sein Haftungsprivileg gemäß § 636 Reichsversicherungsordnung (RVO) berufen könne. Daraufhin beantragten die Hinterbliebenen des E. bei der Beklagten Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Mit Bescheid vom 24.04.1997 lehnte die Beklagte gegenüber den Hinterbliebenen des E. die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, weil der Unfall vom 04.08.1993 kein Arbeitsunfall gewesen sei. E. habe am Unglückstag eine Ballonfahrt unternommen, bei der die Handlungstendenz ganz offensichtlich auf die private Freizeitgestaltung gerichtet gewesen sei. Sie sei somit insgesamt seinem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Die Hinterbliebenen des E. erhoben Widerspruch. Sie machten geltend, das Verbringen des Ballons nach der Landung auf der Wiese sei eine dem Unternehmen des Ballonführers dienende Tätigkeit. Das Auf- und Abrüsten des Ballons gehöre nicht mehr zu der eigentlichen Ballonfahrt. Sobald die Passagiere nach der Landung den Ballonkorb verließen, sei die Ballonfahrt zu Ende. Auch wenn normalerweise die Abrüstung und Bergung des Ballons mit den Passagieren durchgeführt werde, bedeute dies nicht, dass die Passagiere hierauf einen Anspruch hätten. Durch die Hilfe des E. sei es dem Kläger als Unternehmer erspart geblieben, dass seine Mitarbeiter den Ballon an einer noch schwierigeren Stelle hätten bergen müssen. Unter diesen Umständen habe die Tätigkeit des E., bei der sich der Unfall ereignet habe, zur betrieblichen Sphäre des Unternehmers gehört. E. habe folglich einen Arb...