rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 31.07.2002; Aktenzeichen S 14 SB 12/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 31.07.2002 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Köln zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die 1951 geborene Klägerin begehrt die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Mit Teil-Abhilfebescheid vom 19.05.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.1995 stellte der Beklagte bei ihr einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 fest. Dieser Entscheidung lag das ärztliche Gutachten des Dr. X vom 18.04.1994 zugrunde, in dem

1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Nervenwurzelreiz, Senk-Spreizfüße, Degeneration rechtes Kniegelenk, Hüftdysplasie beiderseits, Degeneration linkes Handgelenk, Fehlstellung beider Großzehen, schwache Leiste rechts" mit einem Einzel-GdB von 30 und

2. Gebärmuttersenkung, Zwölffingerdarmdivertikulose, chronische Bronchitis, Hypotonie, Struma" mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet wurden.

Mit Bescheid vom 10.07.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.1997 ergänzte der Beklagte die Leidensbezeichnung zu 1. um Fibromyalgie", die Feststellung eines höheren GdB lehnte er hingegen ab. Ein weiterer Änderungsantrag der Klägerin blieb erfolglos (Bescheid vom 13.05.1998).

Am 23.06.1999 beantragte die Klägerin erneut, einen höheren GdB festzustellen. Sie gab an, zusätzlich an Rheuma, Blutunterdruck, Migräne und Beschwerden der rechten Hand zu leiden. Der Beklagte holte einen Befundbericht von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. E sowie eine gutachtliche Stellungnahme, nach der eine wesentliche Verschlimmerung nicht zu erkennen sei, ein. In der Stellungnahme wird eine Fibromyalgie" nicht aufgeführt. Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 24.09.1999 und Widerspruchsbescheid vom 13.12.1999 ab.

Mit ihrer Klage vom 13.01.2000 hat die Klägerin vorgetragen, dass die bei ihr bestehenden Erkrankungen progredient seien; im Übrigen werde nicht deutlich, aus welchen Gründen eine anerkannte Fibromyalgie keine Behinderung mehr darstelle.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24.09.1999 und des Widerspruchsbescheides vom 13.12.1999 zu verurteilen, bei ihr ab 23.06.1999 das Vorliegen eines GdB von 50 festzustellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das SG hat u.a. über die Frage, ob in den mit Bescheid vom 10.07.1996 anerkannten Behinderungen eine wesentliche Änderung eingetreten sei, Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten von dem Facharzt für Innere Krankheiten Dr. L, dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. C und dem Arzt für Orthopädie Dr. C1.

Dr. L (Gutachten vom 22.05.2001) hat u.a. unter Auswertung von Berichten der praktischen Ärztin H und des Prof. Dr. S den Gesundheitsstörungen "Duodenaldivertikel, Colondivertikel", "Pollinose, Neigung zu wiederkehrender Bronchitis" und "Gebärmuttersenkung" einen GdB von jeweils 10 zugemessen und insoweit einen "Gesamtgrad der Behinderung" von 10 gebildet. Eine wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlimmerung hat er verneint. In seinem Gutachten vom 04.10.2001 hat Dr. C eine depressive Erkrankung mit einem GdB von 20 und ein Karpaltunnelsyndrom mit einem GdB von 10 beschrieben. Gegenüber Dr. C hat die Klägerin angegeben, seit acht Jahren von Dr. H1 wegen Unruhe, Schlafstörungen und depressiven Verstimmungen behandelt zu werden.

Dr. C1 (Gutachten vom 23.10.2001 und ergänzende Stellungnahme vom 04.03.2002) hat einem Gesamtwirbelsäulensyndrom bei Aufbrauchveränderungen, einer chronisch venösen Insuffizienz beider Unterschenkel sowie einer Funktionsstörung beider Hände einen GdB von jeweils 20 und einer Vorfußdeformität einen GdB von 10 zugemessen. Unter Berücksichtigung der internistischen und nervenärztlichen Gesundheitsstörungen hat er den Gesamt-GdB seit Juni 1999 mit 50 eingeschätzt. Im Funktionssystem Beine, dem er einen GdB von 20 zugemessen hat, komme es zu einer Verstärkung durch das Zusammenwirken der chronisch venösen Insuffizienz und der Fußdeformität; entsprechendes gelte für das Funktionssystem Arme, das einen GdB von 20 bedinge, aufgrund des Zusammenwirkens von Fingergelenksarthrose und beidseitigem Karpaltunnelsyndrom. Es bestehe eine chronisch venöse Insuffizienz beider Unterschenkel. Es hätten sich nämlich an beiden Unterschenkeln und Füßen Zinkleimverbände befunden, die zu einer teilweisen Abschwellung der Unterschenkel geführt hätten. Im Bereich der Sprunggelenke hätten die Verbände wegen noch bestehender Wassereinlagerung fest gesessen. Der behandelnde Kollege habe diese Verbände wegen einer massiven venösen Insuffizienz angelegt. Seine Aufgabe könne es nicht sein, diese Verbände zu entfernen und ggf. neu anzulegen.

Der Beklagte hat auf die vom Sozialgericht (SG) Köln eingeholten Gutachten u.a. vorgetragen, d...

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