Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein

 

Orientierungssatz

1. Die Gültigkeitsdauer eines ausgehändigten Vermittlungsgutscheines dient der Sicherstellung, dass mögliche Ansprüche von Arbeitsvermittlern für erfolgreiche Arbeitsvermittlungen nur während eines begrenzten Zeitraumes zu erwarten sind.

2. § 421g Abs. 1 SGB 3 setzt ausdrücklich einen Vergütungsanspruch des vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers gegen den Arbeitnehmer voraus.

3. Die Agentur für Arbeit ist nur dann verpflichtet, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers zu erfüllen, wenn der Arbeitsvertrag innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheines geschlossen worden ist. Dem Regelungszweck zügiger Vermittlungsbemühungen würde es widersprechen, eine Vermittlung außerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheines zu vergüten.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.03.2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auch in der Berufungsinstanz. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 2500,- Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Auszahlung der Raten aus einem Vermittlungsgutschein, den die Beklagte dem beigeladenen Arbeitnehmer P ausgestellt hat.

Der Kläger ist als privater Arbeitsvermittler im Großraum E und überregional tätig. Mit dem seinerzeit arbeitslosen Beigeladenen schloss er am 03.04.2003 einen Dienstleistungsvertrag zur privaten Arbeitsvermittlung. Gegenstand des Vertrages sollte die Unterstützung zur Vermittlung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sein. In § 6 des Vertrages war betreffend Vermittlungsgutscheine der Bundesanstalt für Arbeit geregelt:

"Der Arbeitsvermittler verpflichtet sich, die Vermittlungsgutscheine der Bundesanstalt für Arbeit zu akzeptieren. Die/der Arbeitssuchende verpflichtet sich, den Vermittlungsgutschein - mit der jeweils höchstmöglichen Vergütung - beizubringen. Nach erfolgter Vermittlung tritt die/der Arbeitssuchende alle Ansprüche aus dem Vermittlungsgutschein uneingeschränkt an den Arbeitsvermittler ab."

Am 20.01.2003 stellte die Beklagte dem Beigeladenen einen Vermittlungsgutschein über 2000,- Euro, gültig bis zum 19.04.2003 aus. Nach erfolgter Einstellung auf Grund des Arbeitsvertrages vom 21.07.2003 war der Beigeladene ab dem 01.08.2003 unbefristet bei dem Malerbetrieb L I.M. OHG in I beschäftigt.

Am 20. Mai 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Auszahlung der ersten Rate i.H.v. 1000,- Euro sowie der zweiten Rate i.H.v. 1500,- Euro aus der (dauerhaften) Vermittlung des Beigeladenen in Arbeit. Dem Antrag waren eine Kopie des Dienstleistungsvertrages zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen, das Original des Vermittlungsgutscheines sowie eine Vermittlungsbestätigung des Arbeitgebers vom 29.10.2003 und eine Vermittlungsbestätigung des Beigeladenen vom 07.04.2005 beigefügt.

In einem Schreiben des Beigeladenen zu einem - mit diesem Verfahren nicht zusammenhängenden - anderen Verwaltungsverfahren vom 04.08.2003 schildert dieser, dass er - offenbar eigeninitiativ - bei der Firma L am 14.07.2003 wegen einer Arbeitsstelle angerufen habe und sofort zu einem Vorstellungsgespräch für den 14.07.2003 eingeladen worden sei. Dieses sei überaus erfolgreich verlaufen.

Mit Bescheid vom 24.05.2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, da der Arbeitsvertrag nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des vorgelegten Vermittlungsgutscheins abgeschlossen worden sei. Der Widerspruch des Klägers vom 31.05.2005, mit dem er geltend machte, dem Beigeladenen habe zum 01.08.2003 ein neuer Vermittlungsgutschein zugestanden, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16.06.2005).

Zur Begründung seiner am 18.07.2005 erhobenen Klage vertritt der Kläger die Auffassung, die Beklagte habe eine generelle Fürsorgepflicht für ihre Kunden. Die Beklagte müsse spätestens unmittelbar nach Ablauf des Vermittlungsgutscheins im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht einen Vermittlungsgutschein ausstellen. Es müsse ausreichend sein, dass zum Zeitpunkt der Vermittlung ein Anspruch auf Aushändigung eines Vermittlungsgutscheins bestanden habe. Er habe dem Beigeladenen die Arbeitsstelle vermittelt und ihn ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich einen neuen Vermittlungsgutschein besorgen müsse, da ihm der Ablauf der Gültigkeitsfrist präsent gewesen sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2005 zu verurteilen, ihm 2500,- Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. In der öffentlichen Sitzung vor dem Sozialgericht hat er allerdings erklärt, der Kläger habe ihm die Stelle bei der Firma L nicht vermittelt. Vielmehr sei er mit dem Chef privat bekannt gewesen und habe dort eine Trainingsmaßnahme zuvor absolviert. Mit der hier relevanten Bewerbung im Sommer 2003 ha...

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