rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 11.12.2001; Aktenzeichen S 25 RA 46/01) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 12 RA 15/03 B) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 11.12.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Klägerin werden Gerichtskosten in Höhe von 1.000,00 EUR auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 1970 geborene und in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten im Angestelltenverhältnis beschäftigte Klägerin erstrebt ihre Befreiung von der gesetzlichen Pflichtversicherung nach dem 6. Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI. Den hierauf gerichteten Antrag aus Januar 2001 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.01.2002 und der Begründung ab, die Klägerin sei als Angestellte nach § 1 Nr. 1 SGB VI versichungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Befreiungstatbestände nach §§ 8, 231 SGB VI seien nicht erfüllt. Den Widerspruch hiergegen wies die Beklagte mit Bescheid vom 02.04.2001 zurück.
Mit der Klage hat die Klägerin angenommen, die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sei wegen absehbaren Scheiterns des ihr zugrundeliegenden Generationenvertrages bereits aktuell verfassungswidrig und verletzte u.a. Art. 3, 14, 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 des Grundgesetzes (ff.). Die Beklagte und auch das Sozialgericht haben auf aktuelle obergerichtliche Entscheidungen zur Versicherungspflicht an sich hingewiesen.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 11.12.2001 hat das Sozialgericht unter ausdrücklichem Anschluss an das Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.10.2001 - 12 Kr 19/00 - die Klage abgewiesen.
Gegen das am 28.12.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 08.01.2002 eingegangene Berufung, mit der angenommen wird, die vom Sozialgericht in Bezug genommene Entscheidung des Bundessozialgerichtes erfasse nicht alle entscheidungsrelevanten Aspekte, insbesondere nicht die bestehende Lohnungleichheit im Verhältnis erwerbstätiger Frauen zu erwerbstätigen Männern mit den daraus resultierenden gesetzgeberisch noch nicht ausreichend kompensierten rentenversicherungsrechtlichen Nachteilen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 11.12.2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte sieht die Argumente der Klägerseite durch das angefochtene Urteil sowie das Urteil des BSG vom 11.10.2001 - B 12 Kr 19/00 R - abgehandelt.
Die mit Beschluss des Senats vom 27.06.2003 beigeladenen, durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitvertretenen Arbeitgeber haben keinen Antrag gestellt.
Der Senat hat den Beteiligten das Urteil des Senats vom 22.10.2001 - L 3 RA 38/99 - zur Verfügung gestellt.
Zu Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten wie auch der beigezogenen Verwaltungsakten der Klägerin bei der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nach eigener Prüfung für zutreffend erachteten Ausführungen des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung sowie die darin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 11.10.2001 in dem Verfahren B 12 Kr 19/00 R, schließlich auch auf das Urteil des Senats vom 22.10.2001 in dem Verfahren L 3 RA 38/99 (§ 153 Abs. 2 SGG) Bezug. Die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wird durch die Berufungsbegründung nicht in Frage gestellt, da diese eine sich in einer Aneinanderreihung von Thesen ohne Faktennachweis erschöpft und eine Auseinandersetzung mit den a.a.O. aufzufindenen Gesichtspunkten und Argumenten ebenso missen lässt wie mit der Behandlung des Themas in der frei zugänglichen Fachliteratur (vgl. aus jüngster Zeit: Jaeger, Die Reformen in der gesetzlichen Sozialversicherung im Spiegel der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, NZS 2003, S. 225 f.; Meyer, rechtliche Grundstrukturen der gesetzlichen Altersrentenversicherung, Die Rentenversicherung (RV) 2003, S. 21 f.; Lenze, Die Rentenanpassung unter dem Eigentumsschutz des Grundgesetzes, NJW 2003, 1427 f.; Eichenhofer, Chancen und Risiken privater Alterssicherung, Die Sozialgerichtsbarkeit 2003, S. 1 f.; Scholtz, Hält der Generationenvertrag bis zum Jahre 2050?, Die Rentenversicherung (RV) 2003, S. 59 f.; Bieback, Begriff und verfassungsrechtliche Legitimation von "Sozialversicherungen", VSSR 2003, 1 f.; Vauth, Mittendorf, Finanzierungsoptionen der Gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland, Zeitschrift für Versicherungswissenschaft 2003, S. 35 f.). Angesichts des offenkundig fehlenden Interesses der Klägerin an einer sachlich-argumentativen Auseinandersetzung nimmt der Senat auf die zitierten Entscheidungen Bezug, die aktuell und weder durch rechtliche noch tatsächliche Entwicklunge...