nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 27.03.2002; Aktenzeichen S 19 KA 23/01)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 31.05.2006; Aktenzeichen B 6 KA 69/04 R)

 

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.03.2002 werden zurückgewiesen. Die Kläger haben die außergerichtlichen Kosten des Beklagten im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten (nach Abtrennung weiterer Streitgegenstände) im Berufungsverfahren noch um die Rechtmäßigkeit der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Krankenpflegerichtlinien), soweit darin ein abschließendes Leistungsverzeichnis erstellt worden ist.

Die Kläger zu 1) - 9) sind Verbände von Pflegediensten und teilweise auch Träger von Pflegediensten. Darüber hinaus gehören sie zu den für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegedienste maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene im Sinne von § 132 a SGB V.

Die Kläger zu 10) - 13) betreiben Pflegedienste und sind zur häuslichen Krankenpflege als Leistungserbringer zugelassen. Hinsichtlich Art und Umfang der Leistungserbringung haben sie mit den Krankenkassen(verbänden) Verträge geschlossen.

Der Beklagte beschloss am 16.02.2000 die Krankenpflegerichtlinien, die am 13.05.2000 im Bundesanzeiger veröffentlich wurden. Sie regeln die Verordnung häuslicher Krankenpflege durch Vertragsärzte, die Art, Umfang und Dauer der Krankenpflege, die Genehmigung der Krankenpflege durch die Krankenkassen und die Zusammenarbeit der Vertragsärzte mit den Pflegediensten und den Krankenhäusern. Verordnungsfähige Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege sind in einem als Anlage der Richtlinien beigefügten Leistungsverzeichnis zusammengestellt.

Mit ihrer Klage haben sich die Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der Krankenpflegerichtlinien insgesamt sowie - hilfsweise - gegen die Rechtmäßigkeit einzelner Bestimmungen gewandt.

Dazu haben sie hinsichtlich des im Berufungsverfahrens noch streitigen Begehrens vorgetragen, der Beklagte habe die ihnen durch § 132 a Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 SGB V eingeräumte Kompetenz nahezu umfassend besetzt; dies habe zur Folge, dass die Spitzenverbände der Krankenkassen als Partner der Rahmenempfehlungen nun nicht mehr abweichend handeln dürften, wodurch die Gestaltungsmöglichkeiten der Kläger vollständig ausgehöhlt seien; die Inhalte der häuslichen Krankenpflege festzulegen und abzugrenzen sei gemäß § 132 a Abs. 1 S. 4 Nr. SGB V dagegen allein Gegenstand der Rahmenempfehlung; Hintergrund sei, dass die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht scharf abgegrenzt seien; zahlreiche Streitigkeiten und die umfangreiche Rechtsprechung in diesem Bereich würden zeigen, dass der Beklagte zur Regelung dieser Materie nicht zuständig sei, erst recht könne der Beklagte nicht den Vorrang seiner Richtlinien gegenüber den Rahmenempfehlungen beanspruchen; sie würden nicht einmal konkurrieren; so sei die mit § 132 a Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 SGB V eingeräumte Kompetenz nahezu überflüssig, wenn sie nur soweit reiche, wie der Richtliniengeber nicht tätig geworden sei; sollten die Kompetenzen tatsächlich konkurrieren, hätten es die Spitzenverbände der Krankenkassen in der Hand, Standort und Rechtsinstrument der Regelung nach ihrem Gutdünken zu bestimmen; vielmehr sei der Beklagte (nur) für die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Zielsetzung zuständig, während (unter anderem) die Kläger von 1) bis 9) die Inhalte der häuslichen Krankenpflege und deren Abgrenzung gemeinsam mit den Krankenkassen zu regeln hätten; die Richtlinie setze zwar immer an der vertragsärztlichen Verordnung an, vom Inhalt der verordneten Maßnahme sei aber in § 92 SGB V anders als im § 132 a Abs. 1 S. 4 Nr. 1 SGB V nicht die Rede; insbesondere hätten die Partner der Rahmenempfehlung die Aufgabe, einen Leistungskatalog zu errichten; gleiches gelte für die Genehmigung von häuslicher Krankenpflege nach Abschnitt V der Richtlinien; aus dem Gesetz folge ein Bewilligungsvorbehalt gerade nicht, auch sei es keine Angelegenheit der Vertragsärzte zu entscheiden, inwieweit die Krankenkassen bis zur Genehmigungsentscheidung Kosten für die vom Vertragsarzt verordneten und vom Pflegedienst erbrachten Leistungen zu tragen hätten; im Übrigen sei diese Frage bereits in Verträgen nach § 132 SGB V a. F. bzw. § 132 a Abs. 2 SGB V n. F. geregelt; durch seine Kompetenzüberschreitung habe der Beklagte subjektives Recht der Kläger jedenfalls verletzt, soweit sie selbst Träger von Einrichtungen seien; im Übrigen hätten die klagenden Verbände eine Sachwalterstellung für die Leistungserbringer; schließlich aber sei auch ihr Recht auf Verfahrensteilhabe verletzt; die Stellungnahmen der Spitzenorganisationen seien bezüglich der Einwände gegen ein abschließendes Leistungsverzeichnis komplett ausgefallen, der Beklagte habe nicht einmal auf die Einwände erwidert; auch sei ihnen eine Einsicht in die Verwaltungsvorgänge verwehrt wor...

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