Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenversicherung. Anwartschaftszeit. Beschäftigung bei einer Kommanditgesellschaft (KG). Löschen der Gesellschaft aus dem Handelsregister. Ende der Geschäftstätigkeit der KG. fortbestehendes Arbeitsverhältnis nur noch inhaltsleere Hülle. fehlende Elemente für Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses
Orientierungssatz
Sofern das Löschen einer Gesellschaft im Handelsregister durch Liquidatoren angemeldet wurde, besteht (endgültig) keine Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaft (hier: einer KG) und somit auch keinerlei Grundlage mehr für den Austausch von Arbeitsleistungen und -vergütungen. Eine realistische Möglichkeit zur Fortsetzung einer Beschäftigung bzw zum "Vollzug" eines Arbeitsverhältnisses besteht dann nicht mehr. Unter solchen Umständen kann auch keine Rede davon sein, das der Arbeitnehmer in eine ihm fremde Organisation eingegliedert ist und der Arbeitgeber über die Arbeitskraft des Arbeitsnehmers verfügt. Wesentliche Elemente einer Beschäftigung liegen dann nicht mehr vor.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.08.2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) erforderliche Anwartschaftszeit zurückgelegt hat.
Der 1948 geborene Kläger war ab dem 01.08.2004 als kaufmännischer Leiter bei der H-GmbH und Co KG (im Folgenden: KG) als kaufmännischer Leiter beschäftigt. Die Geschäftsführung der KG lag bei der alleinigen Komplementärin H Beteiligungs-GmbH, deren Geschäftsführer Herr I war. Gegenstand des Unternehmens war der Betrieb eines Großmarkts in H; der insoweit bestehende Mietvertrag wurde zum 30.09.2005 gekündigt. Die Gesellschaften hatten zunächst ihren Sitz in H, der Sitz der GmbH wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16.01.2006 nach Q, der Sitz der KG wurde am 19.05.2006 ebenfalls dorthin verlegt. Über das Vermögen beider Gesellschaften wurde durch Beschlüsse des Amtsgerichts (AG) Ingolstadt vom 29.08.2006 (KG) bzw. 29.09.2006 (GmbH) die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen beider Gesellschaften lehnte das AG Ingolstadt durch rechtskräftige Beschlüsse vom 06.02.2007 mangels Masse ab. Von Amts wegen wurde die Auflösung der KG am 30.03.2007 eingetragen. Die Liquidatoren der KG meldeten am 01.06.2007 das Erlöschen der KG an; die Eintragung im Handelsregister erfolgte im Dezember 2007.
Nach dem Arbeitsvertrag stand dem Kläger ein monatliches Gehalt von 3200,- EUR sowie eine jährliche Sonderzahlung in Höhe eines Monatsgehaltes zu. Der Kläger hatte durch seine Anwälte mit Schreiben vom 28.09.2005 gegenüber der KG moniert, dass Gehaltszahlungen verzögert erfolgten und weiter ausgeführt, es sei bekannt, dass die Gesellschaft die bisherigen Geschäftsräume aufgeben müsse. Er sei aber ausschließlich für den Standort H eingestellt worden und verfüge nicht über einen Pkw. Mit einer Verlegung des Betriebssitzes nach S sei er nicht einverstanden. Mit weiterem Schreiben vom 04.10.2005 bot er weiterhin seine Arbeitskraft an. Am 20.01.2006 erhob er Klage zum Arbeitsgericht (ArbG) Gelsenkirchen (Az.: 5 Ca 138/06) und forderte die Zahlung ausstehenden Gehaltes. Bereits in der Klageschrift führte er aus, der Geschäftssitz der Firma sei aufgegeben, Zustellungen seien dort nicht mehr möglich. In dem Verfahren trug der Geschäftsführer I vor, bis zur Einstellung des Geschäftsbetriebes habe der Kläger die Gehälter bis einschließlich September 2005 erhalten. Mit Versäumnisurteil vom 24.05.2006 wurde die KG antragsgemäß zur Zahlung ausstehenden Gehalts verurteilt. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil wurde mit Urteil vom 12.10.2006 als unzulässig wegen Fristversäumung verworfen. Im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Az.: 4 Sa 1842/06) machte der Kläger im Wege der Anschlussberufung weitere Gehaltsbeträge geltend und beantragte zugleich die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis unverändert fortbestehe. Vor dem anberaumten Termin am 20.05.2007 teilte der Bevollmächtigte der KG mit, dass im Termin ein Versäumnisurteil ergehen könne. Das Insolvenzverfahren sei mangels Masse nicht eröffnet worden, die Liquidation sei mittlerweile beendet und es werde nunmehr das endgültige Erlöschen zum Handelsregister angemeldet. Mit Versäumnisurteil vom 25.07.2007 wurde die KG zur Zahlung des bis dahin aufgelaufenen Gehaltes verurteilt und zugleich festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis unverändert fortbestehe. Hinsichtlich der Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses legte die KG Einspruch ein und machte geltend, das bestehende Arbeitsverhältnis sei mündlich einvernehmlich aufgehoben worden. Nach Hinweis auf das Schriftformerfordernis für einen Aufhebungsvertrag nach § 623 Bü...