rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.10.1996; Aktenzeichen S 3 J 81/96) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.10.1996 aufgehoben, soweit es die Beklagte hinsichtlich des Zeitraums ab 01.01.1997 verurteilt hat, der Klägerin eine große Witwenrente ohne Anrechnung ihrer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren; insoweit wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus dem gesamten Verfahren zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten lediglich noch darüber, ob die Witwenrente der Klägerin aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab dem 01.01.1997 auf ihre Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist.
Die am 11.10.1934 geborene Klägerin ist die Witwe des am 25.06.1995 anlässlich eines Arbeitsunfalls im landwirtschaftlichen Betrieb seines Sohnes verstorbenen Versicherten ... Dieser hatte von der Beklagten seit dem 01.01.1995 Regelaltersrente bezogen und seinen landwirtschaftlichen Betrieb zum 01.05.1995 an seinen Sohn verpachtet.
Mit Bescheid vom 25.10.1995 gewährte die rheinische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft der Klägerin anlässlich des Todes ihres Ehemannes ab dem 25.06.1995 Hinterbliebenenrente.
Mit Bescheid vom 04.12.1995 bewilligte die Beklagte der Klägerin unter Anrechnung der Unfallhinterbliebenenrente große Witwenrente ab dem 01.07.1995. Für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.1995 wurde eine Überzahlung festgestellt, die von der Klägerin zurückgefordert wurde.
Zur Begründung ihres gegen diesen Bescheid am 27.12.1995 eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin geltend, die erfolgte Anrechnung sei gemäß § 93 Abs.5 S.1 Nr. 1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung rechtswidrig. Danach dürfe eine Anrechnung nicht erfolgen, wenn die Rente aus der Unfallversicherung für einen Arbeitsunfall geleistet werde, der sich - wie bei dem Versicherten - nach Rentenbeginn ereignet habe (§ 93 Abs. 5 S.1 Nr.1 SGB VI) oder die Rente aus der Unfallversicherung ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers, seines Ehegatten oder Lebenspartners berechnet werde (§ 93 Abs. 5 S.1 Nr.2 SGB VI).
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.1996 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Ausnahmeregelung des § 93 Abs.5 S.1 SGB VI beim Zusammentreffen einer Unfallhinterbliebenenrente mit einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anwendbar sei. Maßgeblich sei insoweit nicht der Beginn der Versicherten-, sondern der der Hinterbliebenenrente. Für Hinterbliebene habe sich der Unfall aber stets vor dem Beginn der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ereignet.
Mit weiterem Bescheid vom 25.03.1996 forderte die Beklagte den mit Bescheid vom 04.12.1995 festgestellten überzahlten Betrag für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.1995 gemäß § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück.
Am 04.04.1996 hat die Klägerin gegen den Rückforderungsbescheid Widerspruch eingelegt und zugleich beim Sozialgericht Düsseldorf wegen des Widerspruchsbescheides vom 12.03.1996 Klage erhoben.
Sie hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass ihre Unfallhinterbliebenenrente nicht auf ihre Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung habe angerechnet werden dürfen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04.12.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.1996 zu verurteilen, ihr Witwenrente ohne Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen und den Bescheid vom 25.03.1996 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen.
Mit Urteil vom 10.10.1996 hat das Sozialgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, der Klägerin Witwenrente ohne Anrechnungen von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dass die ab 01.07.1995 erfolgte Anrechnung gemäß § 93 Abs.5 S. 1 Nr.1 SGB VI rechtswidrig sei, weil die Rente aus der Unfallversicherung für einen Arbeitsunfall geleistet werde, der sich nach Rentenbeginn (= Beginn der Rente des Versicherten) ereignet habe. Diese Vorschrift sei auch auf Hinterbliebenenrenten anwendbar.
Gegen das am 08.11.1996 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.11.1996 Berufung eingelegt. Sie fühlt sich durch die mit dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG - vom 25.09.1996 erfolgte Einfügung des S.3 in § 93 Abs.5 SGB VI in ihrer Auffassung bestätigt. Diese Vorschrift stelle nunmehr klar, dass die Vergünstigung des § 93 Abs.5 S.1 SGB VI nicht auf Hinterbliebenenrenten anwendbar sei.
Mit Beschluss vom 01.10.1997 hat der Senat im Hinblick auf einen Vorlagebeschluss des Bundessozialgericht...