Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.04.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenbeihilfe für Soldaten und über die Übernahme von Beiträgen für eine private Krankenversicherung für die Zeit vom 01.03.2005 bis 12.07.2005.
Der 1979 geborene Kläger war vom 01.04.2000 bis 31.08.2004 Bundeswehrzeitsoldat. Sein letzter Dienstbezug betrug für August 2004 1.593,11 Euro. Für den Zeitraum vom 01.09.2004 bis 28.02.2005 erhielt der Kläger Übergangsgebührnisse in Höhe von 1.264,72 Euro monatlich und eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 6.745,16 Euro einmalig. Vom 12.01.2005 bis 13.06.2005 besuchte der Kläger den Verwaltungsfachangestelltenlehrgang "C" für Soldaten. Dieser Lehrgang endete mit der mündlichen Prüfung am 13.06.2004 und beinhaltete einen Stundenumfang von 660 Stunden. Am 11.08.2005 begann der Kläger eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann.
Mit Schreiben vom 07.10.2004 erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten schriftlich nach den Möglichkeiten einer finanziellen Unterstützung ab Einstellung der Zahlung der Übergangsgebührnisse und die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für die Zeit des Schulbesuches vom 01.03. bis 13.06.2005. Am 02.12.2004 und 27.01.2005 sprach der Kläger bei der Beklagten persönlich vor. Diese Vorsprachen wurden ihm auf dem vorgenannten Schreiben vom 07.10.2004 bestätigt. Am 13.07.2005 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob sich der Kläger bereits in dem Zeitraum vom 28.01. bis einschließlich 12.07.2005 bei der Beklagten persönlich arbeitslos gemeldet hat.
Der Kläger trug vor, sich nach dem 27.01.2005 in regelmäßigen Abständen bei der Beklagten nach der Sachlage erkundigt zu haben. Ferner sei er nach Abschluss seiner Prüfung am 13.06.2005 mit seinem Prüfungszeugnis sofort wieder bei der Beklagten vorstellig geworden.
Mit Bescheid vom 19.07.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenbeihilfe für ehemalige Soldaten auf Zeit ab 13.07.2005 für 179 Tage. Mit weiterem Bescheid vom 25.07.2005 führte die Beklagte die Krankenversicherung des Klägers rückwirkend vom 13.07.2005 bei der IKK Westfalen durch.
Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, warum ihm erst ab 13.07.2005 Leistungen bewilligt worden seien. Ferner sei ihm nicht klar, warum man ihn erst am 13.07.2005 Bescheid gegeben habe, dass er sich umgehend um eine gesetzliche Krankenversicherung selbst zu kümmern habe. Durch diese Situation seien ihm die Mehrkosten seiner privaten Krankenversicherung entstanden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie führte zur Begründung aus, Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe für Soldaten auf Zeit sei u.a., dass der Antragsteller arbeitslos sei und sich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet habe. Eine wirksame persönliche Arbeitslosmeldung des Klägers sei erst am 13.07.2005 erfolgt. Eine vor diesem Zeitpunkt liegende wirksame Arbeitslosmeldung sei nicht feststellbar. Eine persönliche Vorsprache des Klägers am 02.12.2004 sei im Bewa des Klägers nicht vermerkt. Die Kranken-/Pflegeversicherung sowie die Rentenversicherung beginne erst mit dem Beginn der tatsächlichen Leistungszahlung, also mit dem 13.07.2005. In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung sei ein vorheriger Versicherungsschutz nicht gegeben.
Hiergegen hat der Kläger am 23.11.2005 vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) Klage erhoben, mit der er die Bewilligung von Arbeitslosenbeihilfe für Soldaten auf Zeit und die Übernahme der privaten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 89,60 Euro ab dem 01.03.2005 begehrt. Zur Begründung hat er seinen Vortrag aus dem Vorverfahren wiederholt. Seine persönlichen Vorsprachen am 02.12.2004 und 27.01.2005 seien durch die von der Beklagten gefertigten Bestätigungen auf dem Schreiben vom 07.10.2004 bewiesen.
Der Kläger hat schriftlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung der Bescheide vom 19.07.2005 und 25.07.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2005 Arbeitslosenbeihilfe für Soldaten ab dem 01.03.2005 zu bewilligen und die privaten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 89,60 Euro ab dem 01.03.2005 zu erstatten.
Die Beklagte hat schriftlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Dass der Kläger am 27.01.2005 bei der Beklagten vorgesprochen habe, werde anerkannt. Dies führe jedoch nicht zu einer wirksamen Arbeitslosmeldung. Diese mögliche wirksame Arbeitslosmeldung sei gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - erloschen, da der Kläger auf Grund des Schulbesuches ab 12.01.2005 bis einschließlich 13.06.2005 nicht arbeitslos im Sinne der §§ 119 SGB III und §...