rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 07.03.1996; Aktenzeichen S 12 J 317/95) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 7. März 1996 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß bei Zugrundelegung eines im Dezember 1991 eingetretenen Versicherungsfalles des Alters die entsprechende Rentenleistung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) festzusetzen ist.
Der am ...1925 in Rumänien geborene Kläger ist jüdischer Religionszugehörigkeit. Er wanderte im Jahre 1966 nach Israel aus, dessen Staatsangehörigkeit er auch besitzt. Der Tatbestand des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) ist bei ihm erfüllt.
Am 18.10.1990 beantragte der Kläger bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Klärung seines Versicherungskontos, die Zulassung zur Entrichtung von Beiträgen und die Gewährung von Rente. Nachdem die BfA den Vorgang zuständigkeitshalber an die Beklagte abgegeben hatte, erkannte diese durch Bescheid vom 24.01.1994 für den Zeitraum vom 16.10.1939 bis zum 30.09.1966 - mit Unterbrechungen - insgesamt 207 Pflichtbeitragsmonate nach § 15 des Fremdrentengesetzes i.V.m. § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) an.
Daraufhin beantragte der Kläger am 05.04.1994 die Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 01.01.1987 bis zum 31.12.1989 gemäß § 22 WGSVG sowie zur freiwilligen Versicherung für die Zeit vom 01.01.1990 bis zum 30.06.1991 und teilte hierzu mit, der Versicherungsfall werde auf den 30.06.1991 verschoben. Diesen Anträgen entsprach die Beklagte mit zwei Bescheiden vom 15.04.1994, nachdem der Kläger am 05.04.1994 mitgeteilt hatte, in welcher Höhe Beiträge entrichtet werden sollten (sog. Konkretisierung).
Am 15.08.1994 beantragte der Kläger, ihn auch für die Zeit vom 01.07.1991 bis zum 31.12.1991 zur freiwilligen Versicherung zuzulassen; der Versicherungsfall werde auf den 31.12.1991 verschoben. Dabei gehe er davon aus, daß der Rentenberechnung die Vorschriften der RVO zugrundezulegen seien. Diesem Antrag entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 24.08.1994, bezüglich der Frage der Rentenberechnung kündigte sie eine weitere Mitteilung an. Am 09.09.1994 ging der Nachzahlungsbetrag für die Zeit von Januar 1987 bis Dezember 1991 in Höhe von insgesamt DM 6.150,-- bei der Beklagten ein.
Unter dem 27.10.1994 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde seine Rente unter Beachtung der Vorschriften des 6. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) berechnen.
Dem widersprach der Kläger am 11.11.1994 mit dem Begehren festzustellen, daß bei einem im Dezember 1991 eingetretenen Versicherungsfall die Vorschriften der RVO Anwendung fänden. Der Versicherungsfall werde aber zunächst auf den 30.06.1991 verschoben, damit vorab der Rentenbescheid erteilt werden könne.
Die Beklagte bewilligte daraufhin dem Kläger mit Bescheid vom 03.07.1995 Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 1248 Abs. 5 RVO mit Wirkung vom 01.07.1991 aufgrund eines am 30.06.1991 eingetretenen Versicherungsfalles. Der vom Kläger hiergegen am 24.07.1995 eingelegte Widerspruch, mit dem er sein Begehren weiterverfolgte, wurde von der Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 24.10.1995 zurückgewiesen.
Am 08.11.1995 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben. Er hat weiterhin die Ansicht vertreten, daß bei einem im Dezember 1991 eingetretenen Versicherungsfall die Vorschriften der RVO anzuwenden seien, und sich zur Begründung auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.06.1994, Az.: 4 RA 70/93, und vom 22.02.1995, Az.: 4 RA 88/94, sowie auf mehrere Urteile des SG Berlin berufen.
Das SG hat dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers entnommen, daß dieser beantragt hat,
den Bescheid der Beklagten vom 27.10.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.10.1995 aufzuheben und festzustellen, daß bei Eintritt des Versicherungsfalles im Dezember 1991 bei der Rentenberechnung die Vorschriften der RVO anzuwenden sind.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide für Rechtens gehalten.
Durch Urteil vom 07.03.1996 hat das SG Düsseldorf den Bescheid der Beklagten vom 27.10.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.1995 aufgehoben und festgestellt, daß bei Eintritt des Versicherungsfalles im Dezember 1991 bei der Rentenberechnung die Vorschriften der RVO anzuwenden seien. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 26.04.1996 zugestellte Urteil richtet sich die am 07.05.1996 beim erkennenden Gericht eingegangene Berufung der Beklagten, zu deren Begründung sie vorträgt...