rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.05.1998; Aktenzeichen S 18 U 144/96)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 2 U 331/00 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 1998 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der beklagte Rheinische Gemeindeunfallversicherungsverband der zuständige Unfallversicherungsträger ist und der klagenden Landesunfallkasse dementsprechend Erstattungsansprüche zustehen.

Der Beklagte gewährte dem 1939 geborenen Versicherten H ... F ... Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles, den er am 23.06.1954 bei seiner Tätigkeit in der chemischen Reinigung der Textilingenieurschule K ... erlitten hat. Diese Einrichtung wurde mit Wirkung vom 01.08.1971 in die Fachhochschule Niederrhein integriert und ging damit in die Trägerschaft des Landes NRW über.

Mit Schreiben vom 22.06.1983 begehrte der Beklagte von der Klägerin die Anerkennung ihrer Zuständigkeit ab 01.08.1971. Dies erkannte die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin mit Schreiben vom 07.09.1983 an und übernahm ab 01.05.1984 die Zahlung der laufenden Verletztenrente an den Versicherten. Mit Schreiben vom 25.02.1985 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß er doch für die Entschädigung zuständig sei und erstattete ihr am 09.04.1985 die mit Schreiben vom 07.03.1985 geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 3272,60 DM für die Zeit vom 01.05.1984 bis 30.04.1985.

Nach erneuter Änderung seiner Rechtsauffassung verlangte der Beklagte wiederum die Übernahme der Unfallast und die Erstattung der seit August 1971 erbrachten Versicherungsleistungen. Nachdem die Klägerin dies abgelehnt hatte, erhob der Beklagte am 31.07.1987 Klage bei dem Sozialgericht - SG - Düsseldorf (S 16 U 39/89). Mit Schriftsatz vom 07.12.1990 gab die Klägerin folgendes Teilanerkenntnis ab:

"erklärt sich die Klägerin grundsätzlich für die Entschädigung des Arbeitsunfalls zuständig und erkennt Erstattungsansprüche in folgendem Umfang an:

a) Für die Zeit vom Ablauf des Geschäftsjahres der Abgabe des Entschädigungsfalles an die Klägerin bis zu Rücknahme des Falles durch den Beklagten gemäß § 112 SGB X i.V.m. § 668 RVO in entsprechender Anwendung.

b) Für die Zeit ab Rücknahme des Entschädigungsfalles im Dezember 1985 gemäß § 105 SGB X, wobei davon ausgegangen wird, daß die Ausschlußfrist des § 111 SGB X zumindest durch das Schreiben des Beklagten vom 23.12.1985 gewahrt ist."

Nachdem der Beklagte dieses Teilanerkenntnis im Erörterungstermin vom 13.10.1992 angenommen hatte, verurteilte das SG die Klägerin, dem Beklagten die ab dem 01.01.1979 für die Entschädigung des Arbeitsunfalles des Versicherten geleisteten Aufwendungen zu erstatten und wies die Klage im übrigen ab (Urteil vom 15.09.1993). In dem anschließenden Berufungsverfahren (L 17 U 161/93) schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 20.04.1994 einen Vergleich dahingehend, daß die Klägerin den Erstattungsanspruch des Beklagten für die Zeit ab 01.01.1983 dem Grunde nach anerkannte und die Beteiligten sich darüber einig waren, daß damit der Rechtsstreit in vollem Umfang erledigt war.

Die Klägerin, die die laufende Rentenzahlung an den Versicherten bereits zum 01.04.1994 übernommen hatte, erstattete dem Beklagten in Ausführung des Vergleiches am 22.09.1995 für die Zeit vom 01.01.1983 bis zum 31.03.1994 einen Betrag von 40.746,-- DM.

Nachdem das Bundessozialgericht (BSG) durch Urteile vom 05.10.1995 - 2 RU 34/94 - (SozR 3-2200 § 653 Nr. 2 = SGb 1996, 280 ff.) und 14.12.1995 - 2 RU 40/94 - entschieden hatte, dass mangels einer Rechtsgrundlage die Unfallast bei der Übernahme eines Unternehmens nicht von der Beklagten auf die Klägerin übergeht, forderte die Klägerin im Februar 1996 die von ihr erbrachten Entschädigungsleistungen zurück und begehrte die Übernahme der laufenden Rentenzahlungen durch den Beklagten. Der Beklagte lehnte dies im Juli 1996 unter Berufung auf die Wirksamkeit des Teilanerkenntnisses und des gerichtlichen Vergleichs ab.

Am 30.08.1996 hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat vorgetragen, bei den verfolgten Ansprüchen handele es sich um neue Ansprüche aufgrund veränderter rechtlicher Verhältnisse, für deren Beurteilung ausschließlich die Vorschriften über den Übergang der Unfalllast und die §§ 102 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) maßgebend seien. Für den Fall, daß dieser Argumentation nicht gefolgt werden könne, hat sie das Teilanerkenntnis angefochten, das Fehlen der Geschäftsgrundlage geltend gemacht und die Fortsetzung des Verfahrens begehrt. Hilfsweise hat sie den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Vergleichs vom 20.04.1994 und dessen Anpassung in analoger Anwendung des § 59 SGB X geltend gemacht.

Durch Urteil vom 15.05.1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.

Gegen das ihr am 29.05.1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.06.1998 Beruf...

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