Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Arbeitslosigkeit. Beschäftigungslosigkeit. Verfügbarkeit. stufenweise Wiedereingliederung. keine Beschränkung auf Nahtlosigkeitsregelung. Arbeitsunfähigkeit
Orientierungssatz
1. Die unentgeltliche Tätigkeit für einen Arbeitgeber im Rahmen einer stufenweise Wiedereingliederung begründet auch außerhalb der Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB 3 kein die Arbeitslosigkeit ausschließendes leistungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis.
2. Durch Aufnahme der stufenweisen Wiedereingliederung tritt keine Arbeitsunfähigkeit iS des § 126 SGB 3 ein.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.02.2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird: Der Bescheid vom 04.04.2011 wird insoweit aufgehoben, als die Bewilligung von Arbeitslosengeld bereits für die Zeit vor dem 01.05.2011 aufgehoben worden ist.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im zweiten Rechtszug.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Bescheides über die Gewährung von Arbeitslosengeld wegen Aufnahme einer Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben.
Der Kläger ist bei der Firma Q. Q1. GmbH, O. als Digitaldrucker (Maschinenbediener) beschäftigt. Wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit seit dem 20.10.2008 aufgrund einer onkologischen Erkrankung erhielt der Kläger bis zum 01.04.2010 Krankengeld nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Nachdem die Krankenkasse den Kläger unter dem 28.01.2010 auf die Erschöpfung des Krankengeldanspruchs am 01.04.2010 hingewiesen hatte, meldete sich der Kläger am 03.03.2010 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte mit Wirkung zum 02.04.2010 die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Mit - von dem Kläger nicht angefochtenem - Bescheid vom 24.03.2010 bewilligte die Beklagte daraufhin Arbeitslosengeld gemäß § 117 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch a.F. (SGB III) ab dem 02.04.2010 in Höhe von 36,14 EUR täglich für 450 Tage bis zum 01.07.2011.
Nach einem anschließend eingeholten sozialmedizinischen Gutachten vom 20.05.2010 gelangte Herr M. O2., Ärztlicher Dienst der Bundesagentur für Arbeit F., zu der Feststellung, dass das Leistungsvermögen des Klägers infolge einer Gewebsneubildungserkrankung im Bereich des Enddarms mit noch bestehender Durchfallneigung sowie einer Thrombose im Bereich der unteren Extremitäten eingeschränkt sei. In dem nach Aktenlage erstatteten Gutachten attestierte Herr O2. ein positives Leistungsvermögen für leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung. Auszuschließen seien neben Belastungen durch Nässe, Kälte, Zugluft oder Temperaturschwankungen u.a. lange Anfahrtswege sowie ungünstige sanitäre Verhältnisse. Der Gutachter führte aus, dass die Beschäftigung des Klägers an seinem letzten, nur von seinem Wohnort nach einer einstündigen Anreise erreichbaren Arbeitsplatz nicht mehr leidensgerecht sei, da der Kläger ständig mit Durchfällen zu kämpfen habe und in seiner Mobilität bzgl. des Erreichens einer Arbeitsstelle eingeschränkt sei. In Betracht kämen nur Beschäftigungsverhältnisse, die innerhalb kurzer Zeit aufgesucht werden könnten und die eine jederzeit nutzbare Toilette in erreichbarer Entfernung bereithielten. Diesem Leistungsbild entsprechende Tätigkeiten könne der Kläger in einem quantitativ vollschichtigen Umfang ausüben.
In der Folgezeit erfolgten mehrere Kontakte zwischen dem Kläger und der Arbeitsvermittlerin der Beklagten. Nach einem aktenkundigen Beratungsvermerk vom 01.07.2010 wurde ein Profiling für den Zielberuf "Drucker/in Digitaldruck" erstellt, wobei als vermittlungsrelevantes Hindernis die in dem Gutachten des sozialmedizinischen Dienstes festgestellten Mobilitätseinschränkungen berücksichtigt wurden. Als Fazit zur Standortbestimmung erwähnt der Beratungsvermerk die "Wiedereingliederung (ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis)". Dieses Vermittlungsziel wurde in einem Beratungsvermerk vom 01.09.2010 bekräftigt.
Am 30.03.2011 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er in der Zeit vom 04.04.2011 bis zum 30.04.2011 an einer Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben bei seinem Arbeitgeber teilnehmen werde. Auf Grundlage des von dem behandelnden Arzt des Klägers festgelegten Wiedereingliederungsplans, dem der Arbeitgeber des Klägers zugestimmt hatte, übte der Kläger in der Zeit vom 04.04.2011 bis zum 17.04.2011 eine Tätigkeit von täglich vier Stunden und in der Zeit vom 18.04.2011 bis zu 30.04.2011 von täglich sechs Stunden aus; ein Arbeitsentgelt wurde nicht gezahlt. Ab dem 01.05.2011 erfolgte eine Tätigkeit in einem zeitlichen Umfang von acht Stunden täglich; ab diesem Zeitpunkt hat der Kläger wieder Arbeitsentgelt von seinem Arbeitgeber erhalten.
Mit Bescheid vom 04.04.2011 hob die Beklagte ohne ...