Leitsatz (redaktionell)

Keine Haftung des Betriebserwerbers (hier: Auffanggesellschaft) gemäß § 613a BGB für kaug-gesicherte Lohnansprüche:

Die Anwendbarkeit des § 613a BGB ist nach Eröffnung des Konkursverfahrens nicht nur deshalb ausgeschlossen, weil die haftungsrechtlichen Folgen sich nach der Konkursordnung richten, sondern hinsichtlich der durch Konkursausfallgeld gesicherten Arbeitsentgeltansprüche auch dann, wenn ein Konkursverfahren zwar nicht eröffnet wird, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für das Konkursausfallgeld jedoch gegeben sind. Für diesen Fall verdrängt die Leistung aus dem Versicherungsfall die gesamtschuldnerische Haftung des Betriebsübernehmers.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.11.1985; Aktenzeichen 10 RAr 3/84)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659368

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge