Leitsatz (amtlich)

1. Die in der Rechtsprechung für Wege vom Ort der Tätigkeit entwickelte Zeitgrenze von zwei Stunden gilt bei Betriebswegen nur eingeschränkt (vgl BSG 1983-08-31 2 RU 31/82 = SozR 2200 § 548 Nr 63). Diese Einschränkung rechtfertigt sich jedoch nur bei Vorliegen von Besonderheiten, die es zulassen, die anschließende Fahrt noch der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen.

2. Zur Abgrenzung zwischen gemischter Tätigkeit und Nebenzweck bedürfen bei eigenwirtschaftlicher Tätigkeit geführte dienstliche Gespräche der genauen Feststellung des zeitlichen Umfangs des geführten Gesprächs und seines Inhaltes.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.10.1985; Aktenzeichen 2 RU 3/84)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663384

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