Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusammenrechnung multilateraler Versicherungszeiten. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die sachliche Beschränkung des Anwendungsbereichs des SozSichAbk CHE ist zulässig. Sie entspricht dem völkerrechtlichen Grundsatz, daß durch zweiseitige völkerrechtliche Verträge Drittstaaten, die nicht Beteiligte sind, ohne ihre Zustimmung weder belastet noch begünstigt werden dürfen.

2. Das Verbot der Berücksichtigung von Versicherungszeiten in Drittstaaten stellt keinen Verstoß gegen das Sozialstaatsgebot des Art 20 Abs 1 GG dar.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.01.1993; Aktenzeichen 13 RJ 7/91)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667227

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