Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermittlungsgutschein. Ausschluss des Vergütungsanspruchs eines privaten Vermittlers mangels Anmeldung bzw Anzeige der Arbeitsvermittlung als Gewerbe
Leitsatz (amtlich)
1. § 421g Abs 3 Nr 4 SGB 3 fordert den Nachweis der Anzeige (§ 14 GewO) eines Gewerbes als Arbeitsvermittler spätestens bis zum Beginn des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses.
2. Die Anzeige eines Gewerbes als Personal- und Unternehmensberatung umfasst nicht die Anzeige eines Gewerbes als Arbeitsvermittler iS von § 421g Abs 3 Nr 4 SGB 3.
3. § 421g Abs 3 Nr 4 SGB 3 ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass von der Anzeige des Gewerbes der Arbeitsvermittlung abgesehen werden kann, wenn tatsächlich neben anderen Gewerben (auch) die Arbeitsvermittlung betrieben wird.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.5.2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein der Beklagten.
Die Klägerin firmiert als Personal- und Unternehmensberatungsgesellschaft (mbH). Für diesen Bereich ("Personal- und Unternehmensberatung") meldete sie am 9.2.1996 ein Gewerbe an.
Am 7.8.2006 schloss sie mit dem Beigeladenen einen Vertrag über die Vermittlung einer sozialversicherungspflichtigen Arbeitsstelle. Die Beklagte erteilte dem Beigeladenen unter Bezugnahme auf § 16 Abs. 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) und § 421g des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) am 18.9.2006 einen Vermittlungsgutschein über 2.000,00 EUR (Gültigkeitszeitraum: 18.9. bis 17.12.2006). Auf dem Vermittlungsgutschein befindet sich folgender Hinweis: "Die Vergütung wird nur gezahlt, wenn der Vermittler nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angemeldet hat." Vor diesem Hintergrund kam am 30.9.2006 ein auf den Zeitraum vom 1.10.2006 bis zum 31.1.2008 befristetes "Anstellungsverhältnis" des Beigeladenen mit der "W AG" in B zustande.
Am 8.11.2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Auszahlung des Vermittlungsgutscheins in Höhe von zunächst 1.000,00 EUR. In der Folgezeit übersandte sie eine Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung der "W AG". Nach telefonischer Rücksprache mit dem Gewerbeamt der Stadt F erteilte die Beklagte unter dem 20.11.2006 einen Bescheid, mit dem sie den Antrag der Klägerin auf Auszahlung des Vermittlungsgutscheines ablehnte. Die Klägerin habe im Zeitpunkt der Vermittlung des Beigeladenen die Arbeitsvermittlung nicht als Gegenstand ihres Gewerbes angezeigt gehabt und sei auch nicht nach den gesetzlichen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt worden. Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie sei seit 1989 als Personalberatung tätig und habe dies auch als Gewerbe angemeldet. Der Begriff "Personalberatung" decke per Definition auch die Tätigkeit als Arbeitsvermittlung mit ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Vergütungsanspruch aus dem Vermittlungsgutschein entstehe nur dann, wenn der Antragsteller u.a. nachweise, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt habe oder nach den gesetzlichen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt worden sei. Dies ergebe sich im Umkehrschluss aus der Regelung des § 421g Abs. 3 Nr. 4 SGB III. Hierauf sei in dem Vermittlungsgutschein auch hingewiesen worden. Das Gewerbeamt F habe bestätigt, dass eine "Personal- und Unternehmensberatung" nicht die Tätigkeit einer privaten Arbeitsvermittlung "abdecke", sondern hierfür eine gesonderte Anzeige zu erfolgen habe. Nach Einführung des Vermittlungsgutscheines wäre für ein Tätigwerden der Klägerin im Rahmen einer privaten Arbeitsvermittlung eine Anzeige beim Gewerbeamt gemäß § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) notwendig gewesen. Eine Beteiligung nach den gesetzlichen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben sei vorliegend nicht gegeben. Somit liege der Ausschlusstatbestand nach § 421g Abs. 3 Nr. 4 SGB III vor.
Eine (gesonderte) Entscheidung über die zweite Rate der Vermittlungsvergütung traf die Beklagte in der Folgezeit nicht mehr.
Hiergegen hat die Klägerin am 29. 12. 2006 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie habe unstreitig im Rahmen eines maklervertragsähnlichen Verhältnisses einen Anstellungsvertrag zwischen dem Beigeladenen und der "W AG" begründet. Bei der Stellung des Antrages auf Auszahlung des Vermittlungsgutscheines sei sie davon ausgegangen, dass die vorhandene Gewerbeanmeldung den Anforderungen genüge. Sie übe ihre Tätigkeit als Personal- und Unternehmensberatungs-GmbH schon seit vielen Jahren aus. Es sei bekannt, dass private A...