Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. regelmäßige Nutzung kostenpflichtiger öffentlicher Toiletten. Mehrbedarf. abweichende Regelsatzfestsetzung
Orientierungssatz
1. Bei der als Ausnahmeregelung ausgestalteten Vorschrift des § 30 SGB 12 handelt es sich um eine abschließenden Regelung. Bedarfe, die von dieser Norm nicht erfasst sind, können allenfalls eine abweichende Festsetzung des Regelbedarfs auslösen.
2. Eine regelmäßige Nutzung kostenpflichtiger öffentlicher Toiletten (hier: etwa dreimal täglich), die nicht auf eine erhöhte Blasen- oder Darmfunktion, sondern allein auf lange Aufenthalte außerhalb der eigenen Wohnung zurückzuführen ist, stellt keinen unausweichlichen Bedarf im Sinne des § 27a Abs 4 S 1 Nr 2 SGB 12 dar.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 04.03.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt noch für den Monat Juni 2018 pauschale Mehrbedarfsleistungen nach dem SGB XII für die Nutzung entgeltpflichtiger Toiletten im Stadtgebiet der Beklagten.
Der 1952 geborene (geschiedene) Kläger (GdB 50 v.H.) bewohnt eine Mietwohnung in U. Er bezieht seit Januar 2014 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Über weiteres Einkommen oder Vermögen verfügt er nicht. Von der Beklagten erhielt er zunächst Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Seit dem 01.06.2018 bezieht er laufend ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (vgl. u.a. den Bescheid der Beklagten vom 20.06.2018 für die Zeit von Juni 2018 bis Mai 2019). Bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte die Beklagte neben den Kosten der Unterkunft und Heizung einen Mehrbedarf für Warmwasser sowie einen Regelbedarf von 416 EUR.
Den Antrag des Klägers vom 02.01.2018, ihm für die entgeltliche Nutzung von Toiletten im Stadtgebiet U Mehrbedarfsleistungen i.H.v. 180 EUR monatlich zu gewähren, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 28.06.2018 in der Gestalt des (nach beratender Beteiligung sozial erfahrener Personen ergangenen) Widerspruchsbescheides vom 14.08.2018 ab.
Mit seiner am 22.08.2018 vor dem Sozialgericht Duisburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren, gestützt auf einen ernährungsbedingten Mehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII, weiterverfolgt. Das Verrichten der Notdurft auf den Verkehrsflächen und in den Anlagen der Stadt U stelle entsprechend einer ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt eine Ordnungswidrigkeit dar; Zuwiderhandlungen seien mit Ordnungsgeld von bis zu 1.000 EUR bedroht. Er sei daher auf frei zugängliche, kostenfrei nutzbare und saubere Toiletten im Stadtgebiet U angewiesen. Solche Toiletten gebe es dort jedoch nicht mehr; denn aufgrund eines Ratsbeschlusses der Stadt U seien sie bereits zum 01.01.1994 abgeschafft worden. Andere Toiletten - etwa in der Gastronomie oder in Kaufhäusern - könne er nicht unentgeltlich nutzen; sie seien dortigen Gästen bzw. Kunden vorbehalten und ggf. nur gegen einen Mindestverzehr nutzbar. Toiletten in öffentlichen Verwaltungsgebäuden könne er ausschließlich während der Publikumszeiten aufsuchen. Das Nutzungsentgelt für kommerziell betriebene Toiletten betrage etwa 1,00 EUR, und ein Getränk in einem gastronomischen Betrieb koste etwa 3,00 EUR. Dies ergebe einen mittleren Bedarf von 2,00 EUR pro Toilettengang; bei durchschnittlich drei Toilettengängen außer Haus errechne sich ein monatlicher Mehrbedarf von 180,00 EUR (= drei Toilettengänge pro Tag x 2,00 EUR pro Toilettengang x 30 Tage).
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 28.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 02.01.2018 an monatlich weitere 180,00 EUR ergänzende Sozialhilfe zu leisten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide für zutreffend erachtet.
Durch Urteil vom 04.03.2021 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 12.04.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.04.2021 Berufung eingelegt. Er meint, der geltend gemachte Mehrbedarf ergebe sich zumindest aus einer entsprechenden Anwendung des § 30 Abs. 5 SGB XII, da die Blasen- und Darmfunktion untrennbarer Bestandteil des Ernährungsprozesses sei. Die Bemessung der Regelbedarfssätze sei zwar mit Blick auf den Gesamtgeltungsbereich des SGB XII verfassungsgemäß. Die außergewöhnlichen Verhältnisse in der Stadt U begründeten indes jedenfalls einen zusätzlichen Bedarf i.S.v. § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII. Anders als von der Beklagten behauptet, gebe es im Stadtgebiet U keineswegs an 53 Standorten öffentlich zugängliche Toiletten. Die dortige Abschaffung sämtlicher öffentlicher Toiletten verletze seine Grundrec...