rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 22.01.1998; Aktenzeichen S 3 J 233/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf die Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach dem Zusatzabkommen zum Abkommen vom 17.12.1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über soziale Sicherheit und auf Altersruhegeld.
Der am ... 1925 geborene Kläger ist israelischer Staatsangehöriger. Er beantragte im Oktober 1995 die Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge und die Gewährung eines Altersruhegeldes unter Berücksichtigung der in Ungarn zwischen Juli 1942 und März 1946 zurückgelegten Versicherungszeiten. Zur Begründung trug er vor, Deutsch sei seine Muttersprache und er gehöre dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) an.
Mit Bescheid vom 25.07.1996 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Altersruhegeldes ab, da der Kläger die für die begehrte Rente nach den §§ 1246 bis 1248, 1263 der Reichsversicherungsordnung - RVO - bzw. § 34 des 6. Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI - erforderliche Wartezeit nicht erfüllt habe.
Zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge im Rahmen des Zusatzabkommens sei er nicht berechtigt, denn die Voraussetzungen des § 17a des Fremdrentengesetzes - FRG - in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 erfülle er ebenfalls nicht.
Zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der nationalsozialistische Einflußbereich auf sein Heimatgebiet erstreckt habe - dem 06.04.1941 - habe er nicht das 16. Lebensjahr vollendet gehabt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.1996 als unbegründet zurück.
Zur Begründung der am 18.12.1996 erhobenen Klage hat er vorgetragen, als Stichtag für den Beginn der nationalsozialistischen Einflußnahme sei nicht der von der Beklagten angenommene Zeitpunkt, sondern der 19.03.1944 anzunehmen, da Ungarn während des zweiten Weltkrieges bis zu diesem Zeitpunkt ein im Umgang mit seiner jüdischen Bevölkerung selbständiger Staat gewesen sei. Die Stichtagsregelung des § 43 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) sei nicht auf das FRG zu übertragen, da das BEG von einer moralischen Verpflichtung zur Entschädigung ausgehe, was bei § 17a FRG nicht der Fall sei.
Seit Hitlers Machtübernahme hätten in mehrerlei Hinsicht gleiche Interessen zwischen Deutschland und Ungarn bestanden, weshalb Ungarn bis zum 19.03.1944, dem Tag des deutschen Einmarsches in Ungarn, relative Souveränität im Inneren besessen habe. Die Übernahme großer Teile der Nürnberger Gesetze im Jahre 1941 sei nicht auf deutschen Druck zurückzuführen gewesen, sondern maßgeblich auf die lange Tradition einer antisemitischen Gesetzgebung in Ungarn. Der bei Einführung des Stichtages in das BEG zu verzeichnende Stand der historischen Erkenntnisse sei durch zwischenzeitliche Publikationen überholt. Auch seien keine Fälle bekannt, in denen Verfolgungszeiten in Ungarn tatsächlich ab April 1941 anerkannt worden sein. Hierzu haben die Prozeßbevollmächtigten umfangreiche Unterlagen nicht am Verfahren Beteiligter vorgelegt.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.07.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.12.1996 zu verurteilen, ihn zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach dem Zusatzabkommen zuzulassen und ihm unter Anerkennung der geltend gemachten Fremdrentenzeiten ein Altersruhegeld zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen.
Mit Urteil vom 22.01.1998, auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Gegen das dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 11.02.1998 zugestellte Urteil richtet sich die am 20.02.1998 eingegangene Berufung, mit der das Vorbringen erster Instanz wiederholt wird. Zum Beleg der auch im April 1941 fortbestehenden ungarischen Souveränität legt der Kläger ein Schreiben Hitlers an den ungarischen Reichsverweser vom 13.04.1941 vor, in dem um militärische Kooperation beim Jugoslawien-Feldzug ersucht wird.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 1998 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juli 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 1996 zu verurteilen, Beitragszeiten nach § 17a FRG anzuerkennen, die Nachentrichtung nach dem Zusatzabkommen zur DISVA zuzulassen und Altersruhegeld zu gewähren, hilfsweise, die Einholung eines Gutachtens zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt sich der nationalsozialistische Einflußbereich auf das Heimatgebiet des Klägers erstreckte, durch einen Auftrag an Dr. H ... S ... S., c/o H. A. F., H. D. Center, H- ... B, D. U ...
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen...