nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Detmold (Entscheidung vom 19.02.2002; Aktenzeichen S 9 RA 11/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19.02.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin nicht erst ab dem 01.07.1998, sondern bereits ab dem 01.11.1988 Anspruch auf Neubewertung von Kindererziehungszeiten (KEZ) und dementsprechend auf ein höheres Altersruhegeld hat.
Der am ...1923 geborenen Klägerin wurde mit Bescheid vom 28.07.1988 ab dem 01.11.1988 Altersruhegeld bewilligt. Dabei fielen in dem Zeitraum vom 01.03.1950 bis 28.02.1951 KEZ mit Monaten zusammen, die mit freiwilligen Beiträgen belegt waren.
Mit ihrem gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch begehrte die Klägerin, die freiwilligen Beiträge in den Jahren 1950 und 1951 so zu verteilen, dass sie nicht mit KEZ zusammenfielen. Die Beklagte half dem Widerspruch insoweit ab, als die freiwilligen Beiträge für das Jahr 1951 dem Wunsch der Klägerin entsprechend verteilt wurden (Bescheid vom 19.10.1988). Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Im Rahmen des anschließend beim Sozialgericht Detmold angestrengten Klageverfahrens (Az: S 13 An 39/89) berechnete die Beklagte das Altersruhegeld mit Bescheid vom 04.07.1989 neu. Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 27.06.1990 ab. Das Berufungsverfahren beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: L 18 An 175/90) blieb - abgesehen von einer Kostenquote - erfolglos. Die gegen dieses Urteil beim Bundessozialgericht erhobene Nichtzulassungsbeschwerde nahm die Klägerin im Januar 1991 zurück.
Am 17.05.1993 stellte die Klägerin unter Bezugnahme auf eine beim Bundesverfassungsgericht - BVerfG - (Az.: 1 BvR 609/90) anhängige Verfassungsbeschwerde bzgl. der Bewertung von Kindererziehungszeiten beim Zusammentreffen mit Beitragszeiten einen Antrag auf Erhöhung ihrer Altersrente. Zugleich bat sie darum, ihren Antrag erst nach der Entscheidung des BVerfG zu bescheiden.
Mit Beschluss vom 12.03.1996, verkündet am 27.06.1996, erklärte das Bundesverfassungsgericht die bisherige gesetzliche Regelung über die rentenrechtliche Bewertung von KEZ beim Zusammentreffen mit beitragsbelegten Zeiten für verfassungswidrig. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, die verfassungswidrige Regelung bis zum 30.06.1998 zu ersetzen. Dabei könne er die gesetzliche Neuregelung auf rechts- oder bestandskräftig gewordene Entscheidungen und zurückliegende Sachverhalte erstrecken; von Verfassungs wegen verpflichtet sei er hierzu nicht. Dem Grundgedanken des § 79 Abs. 2 S. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) entsprechend blieben Rentenbescheide, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung des BVerfG bereits bestandskräftig seien, von der Unvereinbarkeitserklärung unberührt.
Nachdem der Gesetzgeber durch das Rentenreformgesetz (RRG) 1999 in Art.33 Abs.2 RRG und § 307d Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Bewertung von mit Beitragszeiten zusammenfallenden KEZ neu geregelt hatte, teilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 28.09.1998 mit, dass eine Neuberechnung des Altersruhegeldes erst ab Juli 1998 in Betracht komme. § 307d SGB VI trete nach den gesetzlichen Neuregelungen in ihrem Falle erst am 01.07.1998 in Kraft, weil das Altersruhegeld am 27.06.1996, dem Tag der Verkündung des Beschlusses des BVerfG, bereits bindend bewilligt gewesen sei.
Ob der Klägerin dieser Bescheid zugegangen ist, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Mit Bescheid vom 14.04.1999 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 28.09.1998 nach § 44 des Zehnten Sozialgesetzbuchs (SGB X) mit der Begründung ab, dass dieser nicht unrichtig sei. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Neubewertung der KEZ rückwirkend ab 01.11.1988, weil die erhöhte Leistung für Berechtigte, denen eine Rente am 27.06.1996 bereits bindend bewilligt gewesen sei, erst ab dem 01.07.1998 zu erbringen sei.
Zur Begründung ihres gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin geltend, dass der Altersruhegeldbescheid am 27.06.1996 noch nicht bindend gewesen sei; denn zu diesem Zeitpunkt habe eine Entscheidung über ihren im Mai 1993 gestellten Überprüfungsantrag noch nicht vorgelegen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.1999 zurückgewiesen.
Mit ihrer am 23.06.1999 erhobenen Klage hat die Klägerin den Anspruch auf rückwirkende Neuberechnung der Altersrente ab dem 01.11.1988 weiterverfolgt.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass das BVerfG in seinem Beschluss vom 12.03.1996 in den Fällen, in denen die Verwaltung nach Bekanntgabe des Beschlusses über die hier zu entscheidende Frage zu befinden habe, eine rückwirkende Neubewertung der KEZ angeordnet habe. Unabhängig davon ergebe sich aus § 44 SGB X ein Anspruch auf - rückwirkende - Neubewertung ihrer KEZ. Diese Vorschrift werde nach e...