Leitsatz (amtlich)

1. Die Rechtsprechung des BSG, daß Familienkrankenhilfe nicht für solche unterhaltsberechtigten berufstätigen Ehegatten zu gewähren ist, die ein über der Jahresarbeitsverdienstgrenze liegendes Einkommen erzielen (vergleiche BSG vom 1970-10-02 3 RK 91/67 = BSGE 32, 13-16), gilt grundsätzlich auch, wenn dieses Einkommen nicht aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stammt.

2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt zB aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes jedenfalls dann, wenn

a) das Einkommen des Ehegatten aus der Stellung als Selbständiger (hier: als wohnungsvermietender Hauseigentümer) stammt,

b) für den betreffenden Ehegatten über längere Zeit hinweg Leistungen aus der Familienkrankenhilfe gewährt worden sind und

c) der Ehegatte wegen fortgeschrittenen Alters (hier: 69 Jahre) einen privaten Krankenversicherungsschutz praktisch nicht mehr erlangen kann.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649207

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