Entscheidungsstichwort (Thema)

Methadonsubstitution. Verbindlichkeit. NUB-Richtlinien. Drogensubstitution. keine Krankenhausbehandlung iS von § 27 Abs 1 S 1 SGB 5

 

Orientierungssatz

1. Die Richtlinien über neue Behandlungs- und Untersuchungsmethoden sind für einen Vertragsarzt bindend. Sie konkretisieren zur Methadonsubstitution in rechtlich unbedenklicher Weise den Leistungsanspruch des Versicherten und beeinträchtigen die gesetzlich geschützte Therapiefreiheit des Vertragsarztes nicht unangemessen (vgl ua BSG vom 1.10.1990 - 6 RKa 22/88 = SozR 3-2500 § 92 Nr 2).

2. Die Drogensubstitution ist grundsätzlich keine Behandlung iS von § 27 Abs 1 S 1 SGB 5, weil sie nicht als primäres therapeutisches Ziel die Befreiung von der Drogenabhängigkeit (Krankheit) oder die Verhütung ihrer Verschlimmerung hat.

3. Bei der Methadon-Substitutionsbehandlung kommt es nicht allein auf den Zusammenhang zwischen der Krankheitsbehandlung und der Substitutionsbehandlung an, sondern daß die durch die Substitutionstherapie unterstützte Behandlung sich auf eine lebensbedrohliche oder ähnlich schwerste Erkrankung bezieht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.03.1996; Aktenzeichen 6 RKa 62/94)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667919

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