rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 11.05.1999; Aktenzeichen S 9 KR 137/97)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 3 B 29/99 KR R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.05.1999 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit einem handbetriebenen Rollstuhleinhängefahrrad zu versorgen.

Die 19 ... geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Die die Klägerin behandelnde Fachärztin für innere Medizin Dr. F. verordnete unter dem 12.09.1996 ein Rollstuhleinhängefahrrad. Diese Verordnung wurde damit begründet, daß die Klägerin seit ihrer Geburt an einer Spina bifida leide. Infolgedessen bestehe eine Querschnittslähmung mit kompletter schlaffer Parese beider Beine. Außerdem bestehe eine erhebliche Skoliose. Durch die permanent gebeugte Haltung im Rollstuhl bestehe eine progrediente Fehlhaltung der Wirbelsäule. Schließlich würde durch die Versorgung mit einem Rollstuhleinhängefahrrad dem Grundbedürfnis der Klägerin Rechnung getragen, Entfernungen, die ein nicht Behinderter zu Fuß zurücklege, überhaupt absolvieren zu können.

Es wurde ein Kostenvoranschlag vom 21.10.1996 vorgelegt, der für ein Rollstuhleinhängefahrrad nebst diverser Zusatzausstattung einen Endbetrag von insgesamt 7.324,86 DM ausweist.

Die Beklagte holte ein MDK-Gutachten ein. Dr. G. führte unter dem 17.12.1996 aus, durch das verordnete Rollstuhleinhängefahrrad könne es zu keinem zusätzlichen Behinderungsausgleich kommen. Die ausgefallene Gehfunktion sei im Sinne von § 33 SGB V durch den vorhandenen Rollstuhl ausreichend ausgeglichen.

Mit Bescheid vom 27.01.1997 lehnte es die Beklagte demgemäß ab, die Klägerin mit einem Rollstuhleinhängefahrrad zu versorgen.

Am 06.03.1997 erhob die Klägerin mit der Begründung Widerspruch, ein herkömmlicher Rollstuhl sei bei ihr nicht als Ausgleich für die ausgefallene Gehfunktion anzusehen, weil es durch den Gebrauch dieses Hilfsmittels immer wieder zu Beschwerden im Schulter- und Halswirbelbereich komme. Das Bundessozialgericht habe bereits entschieden, daß zwischen dem durch einen Selbstfahrerrollstuhl regelmäßig eröffneten Freiraum und den Entfernungen, die ein Gesunder bzw. nicht Behinderter zu Fuß zurücklege, eine Lücke bestehe, die ebenfalls noch den Grundbedürfnissen zuzurechnen sei.

Die Beklagte veranlaßte ein weiteres MDK-Gutachten. Unter dem 28.07.1997 führte Frau Dr. P. aus, außer durch den bereits vorhandenen Rollstuhl werde die bei der Klägerin bestehende Behinderung durch einen behindertengerecht umgebauten Pkw ausgeglichen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem von der Klägerin erwähnten Urteil des Bundessozialgerichts habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. In jenem Falle sei es um die Versorgung mit einer Rollstuhl-Fahrrad-Kombination gegangen, bei der der Rollstuhl in ein Fahrrad ohne Vorderrad eingehängt werde und die Funktion des fehlenden Vorderrades übernehme. Eine Hilfsperson auf dem Sattel des Fahrrades treibe die Konstruktion an und lenke sie. Bei diesem Gerät handele es sich dann um ein Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn der Versicherte nicht in der Lage sei, einen manuell betriebenen Rollstuhl oder einen Elektrorollstuhl zu bedienen.

Am 17.10.1997 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung legte sie eine Stellungnahme von Dr. C., Kinderkrankenhaus der Stadt K., vom 04.05.1998 vor, auf die genauso Bezug genommen wird wie auf eine von der Klägerin außerdem vorgelegte Bescheinigung von Dr. M.-St., Chefarzt der W.-W.-Klinik, Zentrum für Wirbelsäulenchirurgie "Deutsches Skoliose-Zentrum", vom 26.05.1998. Darüber hinaus stützte sich die Klägerin auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.04.1998, Az. B 3 KR 9/97 R. In jenem Falle sei entschieden worden, daß ein querschnittsgelähmter Versicherter von der Krankenkasse die Versorgung mit einem handbetriebenen Rollstuhleinhängefahrrad verlangen könne. Ob ein Rollstuhleinhängefahrrad gleichzeitig die Funktion eines Fahrrades erfülle, könne dahingestellt bleiben. Die Klägerin erkläre nämlich ihre Bereitschaft, gemäß der Argumentation des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 16.04.1998 einen Eigenanteil in Höhe von 700,-- DM zu leisten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27.01.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.10.1997 zu verurteilen, der Klägerin ein Rollstuhl-Bike zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führte zur Begründung aus, das von der Klägerin erwähnte Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.04.1998 sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. In jenem Falle sei lediglich entschieden worden, daß ein Rollstuhleinhängefahrrad als Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung anz...

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