Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft. aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage
Leitsatz (amtlich)
Widerspruch und Klage gegen die Feststellung der Krankenkasse, dass die freiwillige Mitgliedschaft nach § 191 S 1 Nr 3 SGB 5 beendet ist, haben keine aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass die Krankenkasse weiterhin Leistungen erbringen müsste (Aufgabe von LSG Rheinland-Pfalz vom 17.6.2005 - L 5 ER 37/05 KR).
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 31.7.2006 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Umstritten ist das Weiterbestehen der freiwilligen Mitgliedschaft des Antragstellers bei der Antragsgegnerin. Im vorliegenden Verfahren geht es darum, ob der Antragsteller einen Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz hat.
Der 1927 geborene Antragsteller war freiwilliges Mitglied der Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom 21.3.2005, 21.4.2005 und 25.5.2005 wies die Antragsgegnerin ihn auf rückständige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zuzüglich Säumniszuschlägen und Mahngebühren hin und bat um Begleichung innerhalb einer Woche. Mit Schreiben vom 25.5.2005 teilte die Antragsgegnerin ihm mit, die Beitragsschulden betrügen 250,90 €; bei Nichtzahlung ende die Mitgliedschaft des Antragstellers bei ihr kraft Gesetzes und unwiderruflich mit Ablauf des 15.6.2005. Diesen Schreiben war jeweils als Anlage ein “Hinweis zur Rechtslage„ beigefügt, der u.a. Angaben dazu enthielt, dass im Falle der nicht rechtzeitigen Zahlung der Beiträge eine weitere freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich sei, sowie, dass unter den Voraussetzungen des Sozialhilferechts die Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge durch den zuständigen Sozialhilfeträger in Betracht komme. Mit Schreiben vom 22.6.2005 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass dessen Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung mit Ablauf des 15.6.2005 geendet habe, nachdem er die ausstehenden Beiträge nicht fristgerecht bis zum 15.6.2005 gezahlt habe.
Mit Schreiben vom 2.7.2005 und 7.7.2005 wandte sich der Antragsteller gegen die “Kündigung„. Sein monatlicher Beitrag sei schon seit etlichen Jahren herabzusetzen gewesen. Angesichts seiner geringen Rente sei ihm eine termingerechte Zahlung der Beiträge nicht möglich gewesen. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch des Antragstellers durch Widerspruchsbescheid vom 26.8.2005 zurück.
Am 14.9.2005 hat der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Mainz Klage erhoben (Az S 8 KR 211/05) und vorgetragen: Obwohl die Antragsgegnerin am 22.6.2005 bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Verrechnung der ausstehenden Beiträge mit den ihm zustehenden Rentenleistungen beantragt habe, habe die Antragsgegnerin mit Bescheid vom gleichen Tag die Mitgliedschaft “gekündigt„. Die “Kündigung„ führe angesichts der geringen Höhe des Beitragsrückstandes zu einer unbilligen Härte. Aufgrund seiner geringen Rente habe ihm die Antragsgegnerin eine Ratenzahlung anbieten müssen. Die nach § 191 Satz 2 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) geforderten Hinweise seien nicht erfolgt.
Am 14.6.2006 hat der Antragsteller beim SG Mainz einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt und geltend gemacht: Es bestehe Eilbedürftigkeit, da die Kreisverwaltung M einem von ihm am 13.11.2003 gestellten Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen bisher nicht stattgegeben habe; gegen den ablehnenden Bescheid der Kreisverwaltung habe er Widerspruch eingelegt. Seine Renteneinkünfte reichten nicht aus, um sich Medikamente zu kaufen und ärztlich behandeln zu lassen.
Durch Beschluss vom 31.7.2006 hat das SG den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Klage des Antragstellers habe keine aufschiebende Wirkung. Bei dem Schreiben vom 22.6.2005 habe es sich um eine deklaratorische Mitteilung gehandelt, mit der die Antragsgegnerin keine eigenständige Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts getroffen, sondern lediglich auf eine kraft Gesetzes eingetretene Rechtslage hingewiesen habe (Hinweis auf Landessozialgericht - LSG - Hamburg 21.2.2006 - L 1 B 390/05 KR ER). Eine einstweilige Anordnung (§ 86b Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) sei nicht zu erlassen. Es mangele an einem Anordnungsanspruch, da die Klage in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die von der Antragsgegnerin in dem Schreiben vom 25.5.2005 erteilten Hinweise entsprächen den Anforderungen des § 191 Satz 2 SGB V. Die Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet gewesen, dem Antragsteller Angebote zur Ratenzahlung zu unterbreiten. Ob ein Anordnungsgrund bestehe, könne nach dieser Sachlage offen bleiben, sei aber angesichts der Möglichkeit, Krankenhilfeleistungen vom Sozialhilfeträger in Anspruch zu nehmen, zweifelhaft.
Gegen diesen ihm am 2.8.2006 zugestellten Beschluss richtet sich d...