Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. unbeschränkte Prozesskostenhilfe auch bei nur teilweiser Erfolgsaussicht

 

Leitsatz (amtlich)

In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren anfallen, ist auch bei nur teilweiser Erfolgsaussicht unbeschränkt Prozesskostenhilfe zu gewähren.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 10.12.2008 zu Ziffer 3 geändert.

Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren in vollem Umfang Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr G., I. gewährt.

 

Gründe

I.

Streitig war in dem vor dem Sozialgericht Mainz anhängig gewesenen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, in welcher Höhe die Antragsteller Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in dem Zeitraum 01.09.2008 bis 28.02.2009 hatten.

Am 24.11.2008 hatten die Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Erlangung höherer Leistungen gestellt.

Mit Beschluss vom 10.12.2008 verpflichtete das Sozialgericht den Antragsgegner für die Zeit vom 24.11.2008 bis zum 28.02.2009 zusätzliche Leistungen in Höhe von 45,00 € für November 2008 sowie für die folgenden Kalendermonate in Höhe von 191,68 € zu gewähren. Im Übrigen lehnte es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gab es im Umfang von einem Siebtel statt, im Übrigen lehnte es auch diesen Antrag ab. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu sechs Siebtel abzulehnen, da die Voraussetzungen nach §§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm. mit den 114 ff der ZPO insoweit wegen mangelnder Erfolgsaussicht nicht vorlägen.

Auch insoweit haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe in vollem Umfang auch für das erstinstanzliche Verfahren beantragt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte des Antragsgegners, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Den Antragstellern war für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr G., I. in vollem Umfang zu gewähren.

Nach §§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht ist im sozialgerichtlichen Verfahren auch dann gerechtfertigt, wenn nur von einem Teilerfolg des geltend gemachten Anspruchs auszugehen ist. Im sozialgerichtlichen Verfahren, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anwendbar ist und damit nach § 3 RVG für die anwaltliche Vertretung Betragsrahmengebühren anfallen, ist auch bei nur teilweiser Erfolgsaussicht Prozesskostenhilfe ggf. unbeschränkt zu gewähren. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung, wie sie ua für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlich ist, besteht im sozialgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn für den Antragsteller nur ein Teilerfolg zu erzielen ist. Eine Übertragung der für das zivilgerichtliche Verfahren vertretenen gegenläufigen Ansicht scheidet für sozialgerichtliche Verfahren dann aus, wenn das GKG keine Anwendung findet. In diesen Fällen fallen nach § 3 Abs 1 RVG für die anwaltliche Tätigkeit Betragsrahmengebühren an, während sich im zivilgerichtlichen Verfahren die Anwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert bemessen. Im zivilgerichtlichen Verfahren führt eine Beschränkung der Prozesskostenhilfe auf einen Teil des geltend gemachten Anspruchs dazu, dass sich der Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse auch nur nach dem Teilgegenstandswert bemisst, hinsichtlich dessen die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Demgegenüber fehlt es bei einer Betragsrahmengebühr an einem in der entsprechenden Weise eindeutigen Anknüpfungspunkt für die Gebührenhöhe. Die Gebühr ist vielmehr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 14 Abs 1 Satz 1 RVG). Ein geringerer Wert des Verfahrensgegenstandes führt demnach nicht notwendig zu einer geringeren Gebühr innerhalb des vorgesehenen Gebührenrahmens. Deshalb ist auch bei nur teilweiser hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe in vollem Umfang zu gewähren (vgl hierzu Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2008 - L 20 B 6/08 SO -, Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.08.2007 - L 7 B 232/05 AS -, Lande...

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