Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufungsschrift. Schriftform. eigenhändige Unterschrift
Orientierungssatz
1. Nach der in § 151 Abs 1 SGG geforderten Schriftform muß eine Berufungsschrift eigenhändig unterzeichnet zum Gericht gelangt sein. Das Erfordernis soll sicherstellen, daß die verkörperte Erklärung nicht nur als Entwurf vorliegt; die eigenhändige Unterschrift soll vielmehr zu erkennen geben, daß sie als wirkliche Prozeßerklärung gewollt ist.
2. Der Begriff eigenhändige Unterzeichnung erfordert, daß die Bewegung des Schreibens als solche auf das Schriftstück übertragen wird (vgl BGH vom 29.5.1962 - I ZR 137/61 = NJW 1962, 1505). Daran fehlt es bei einer mit Maschine geschriebenen Unterschrift.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1665469 |
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