Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde des Bezirksrevisors für die Sozialgerichtsbarkeit gegen einen Kostenbeschluss
Verfahrensgang
SG Speyer (Beschluss vom 12.07.2002; Aktenzeichen S 6 RI 692/00 Sp) |
Tenor
Die Beschwerde des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Bezirksrevisor für die Sozialgerichtsbarkeit, gegen den Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 12.07.2002 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 29.10.2001 die auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gerichtete Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die hiergegen eingelegte Berufung am 09.08.2002 zurückgenommen.
Den Antrag der Klägerin, die Kosten für das nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholte Gutachten auf die Staatskasse zu übernehmen, hat das Sozialgericht zunächst durch Beschluss vom 31.01.2002 abgelehnt.
Auf den am 27.05.2002 gestellten Kostenübernahmeantrag hat das Sozialgericht am 12.07.2002 beschlossen: “Auf Antrag der Klägerin werden die Kosten für das Gutachten von Dr. Bruder vom 28.07.2001 auf die Staatskasse übernommen.”
Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor für die Sozialgerichtsbarkeit als Vertreter der Staatskasse Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass die Kostenübernahme zunächst durch Beschluss vom 31.01.2002 abgelehnt worden sei. Dieser Beschluss sei in dem angefochtenen Beschluss nicht aufgehoben worden.
Der Bezirksrevisor für die Sozialgerichtsbarkeit trägt weiter vor, die Beschwerde der Staatskasse sei zulässig. Insoweit werde auf den Aufsatz des Senatspräsidenten a.D. J… B… “Die Rechtsstellung des Gerichtsfiskus bei Entscheidungen über die Kosten eines Gutachtens nach § 109 SGG” in der Zeitschrift Die Sozialgerichtsbarkeit 1975, S. 393 ff verwiesen. Die Beschwerde sei auch begründet, weil das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten keine neuen Erkenntnisse gebracht habe. Der Beschluss vom 12.07.2002 sei aufzuheben. Die Anträge der Klägerin auf Kostenübernahme seien zurückzuweisen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 21.11.2002 nicht abgeholfen.
Die Klägerin hat sich nicht geäußert.
Die Beschwerde ist unzulässig. Dem Bezirksrevisor für die Sozialgerichtsbarkeit steht, entgegen dem Inhalt der Entscheidung des 6. Senats – Beschluss vom 21.12.2002, Az. L 6 B 4/02, die nicht näher begründet wurde- keine Beschwerdebefugnis zu.
Zwar ist dem Bezirksrevisor für die Sozialgerichtsbarkeit als Vertreter der Staatskasse, die die finanziellen Lasten der Sozialgerichtsbarkeit zu tragen hat, der Beschluss nach § 109 Abs 1 Satz 2 SGG, in dem auf Antrag der Klägerin über die endgültige Kostentragungspflicht zu befinden ist, bekannt zu geben. Damit wird sichergestellt, dass im Falle einer Kostenübernahme auf die Staatskasse diese von ihrer Zahlungspflicht, die mit dem Kostenübernahmebeschluss begründet wird, in Kenntnis gesetzt wird.
Allein aufgrund der sich aus dem Kostenübernahmebeschluss ergebenden Zahlungspflicht – dem rein fiskalischen Interesse der Staatskasse – ergibt sich eine Beschwerdebefugnis allerdings nicht. Der vom Beschwerdeführer in Anlehnung an den vorgelegten Aufsatz des Senatspräsidenten a.D. J… B… vertretenen Auffassung folgt der Senat nicht.
Nach § 109 Abs 1 Satz 1 SGG muss ein Arzt gutachtlich gehört werden, wenn ein Versicherter dies beantragt. Wegen der in § 103 SGG normierten Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, kommt ein Antrag des Versicherten (eigentlich) nur dann in Betracht, wenn das Gericht nach seiner (vorläufigen) Einschätzung keine Anhaltspunkte für (weitere) Ermittlungen von Amts wegen sieht und beabsichtigt, das mit der Klage geltend gemachte Begehren abzulehnen. Entspricht das Gericht dem Antrag auf Einholung eines ärztlichen Gutachtens nach § 109 SGG, muss es eine in seinem Ermessen stehende Entscheidung darüber treffen, ob die Einholung von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird. Die im Rahmen eines Beweisbeschlusses zu treffende Anordnung, einen Kostenvorschuss zu zahlen, ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (Meyer Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 7. Auflage, § 109 Rdz 21; § 172, Rdz 3). Ebenfalls nicht anfechtbar ist aber auch die Entscheidung des Gerichts, ein Gutachten ohne Kostenvorschuss einzuholen. In diesem Falle trägt die Staatskasse die Kosten der Beweiserhebung (Meyer Ladewig, aaO, § 109, Rdz 14), ohne dass sie die Möglichkeit hätte, die Kostentragungspflicht abzuwenden. Die Kostentragungspflicht der Staatskasse – das fiskalische Interesse – allein ist damit nach Auffassung des Senats kein hinreichender Grund, die Beschwerdebefugnis der Staatskasse zu bejahen.
Die Beschwerdebefugnis ergibt sich auch nicht aus § 109 SGG unmittelbar. § 109 Abs 1 Satz 2 SGG bestimmt, dass die Anhörung eines ärztlichen Gutachters davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Wird eine solche Anordnung, wie im Beschluss vom 03.05.2001 geschehen, getroffen, ...