Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzweigungsbescheid. keine Entziehung oder Herabsetzung einer laufenden Leistung. Widerspruch gegen Abzweigungsbescheid hat aufschiebende Wirkung
Leitsatz (amtlich)
1. Bescheide der Bundesagentur für Arbeit über die Abzweigung bei Arbeitslosenhilfe zu Gunsten eines Dritten sind keine Bescheide, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen.
2. Der Widerspruch des Beziehers von Arbeitslosenhilfe gegen den Abzweigungsbescheid hat aufschiebende Wirkung.
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 03.02.2004 aufgehoben und deklaratorisch festgestellt, dass die Klage des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 27.10.2003 und 30.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2003 aufschiebende Wirkung hat und eine Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage des Antragstellers vom 12.01.2004 zu unterbleiben hat.
2. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich in dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Abzweigungsbescheide der Antragsgegnerin vom 27.10.2003 und vom 30.10.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2003, mit denen zu Gunsten der Beigeladenen für seine unterhaltsberechtigte Tochter, Ch H, geboren 07.04.19, Leistungen abgezweigt werden.
Auf seinen Antrag vom 31.03.2003 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Arbeitslosenhilfe in einer Höhe von wöchentlichen 223,02 € und täglich 31,86 €. Mit Schreiben vom 08.10.2003 beantragte der Beigeladene eine Einbehaltung und Überweisung der abzweigbaren Anteile der Arbeitslosenhilfe des Antragstellers, da dieser seiner Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt gegenüber seiner Tochter nicht nachkomme. Mit Bescheid vom 27.10.2003 stellte die Antragsgegnerin zu Gunsten der Beigeladenen einen Abzweigungsbetrag in einer täglichen Höhe von 6,14 € ab dem 01.11.2003 fest. Gegenüber dem Antragsteller erging ein Änderungsbescheid vom 30.10.2003. Den Widerspruch des Antragstellers gegen die Abzweigungsentscheidungen wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2003 zurück. Ein Abzweigungsbetrag in einer wöchentlichen Höhe von 42,98 € wurde vom Anspruch des Antragsteller auf Arbeitslosenhilfe einbehalten. Gegen die Entscheidungen der Antragsgegnerin hat der Antragsteller am 12.01.2004 Klage erhoben.
Den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide hat das Sozialgericht Speyer (SG) durch Beschluss vom 03.02.2004 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, Widerspruch und Anfechtungsklage hätten bei Abzweigungsbescheiden keine aufschiebende Wirkung. Es handele sich um eine laufende Leistung des Antragstellers, die herabgesetzt werde. Nach summarischer Prüfung habe das Rechtsmittel des Antragstellers in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg.
Gegen den am 06.02.2004 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am Montag, den 08.03.2004 Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der Beschluss materiell rechtlich fehlerhaft sei.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 03.02.2004 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 27.10.2003 und 30.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2003 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die getroffenen Entscheidungen für zutreffend.
Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Gerichtsakte des SG mit dem Aktenzeichen S 4 AL 31/04 und der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin. Er ist Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Die Klage des Antragstellers gegen die Abzweigungsbescheide der Antragsgegnerin vom 27. und 30.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2003 hat aufschiebende Wirkung.
Der Senat entnimmt dem Vorbringen des Antragstellers, dass sein Begehren darauf gerichtet ist, dass nach Erhebung seiner Klage die angefochtenen Bescheide von der Antragsgegnerin durch Einbehalt und Auszahlung des festgestellten Abzweigungsbetrages zu Gunsten der Beigeladenen nicht mehr vollzogen werden dürfen. Es ist letztlich darauf gerichtet, dass festgestellt wird, dass seiner Klage gegen die Abzweigungsentscheidungen der Antragsgegnerin aufschiebende Wirkung zukommt. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Antragsteller sich mit den materiell rechtlichen Fragen auseinandersetzt, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Abzweigung erfüllt sind. Nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen geht es dem Antragsteller darum, dass die Antragsgegnerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Abzweigungsentscheidungen nicht vollziehen darf.
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