Verfahrensgang

SG Speyer (Beschluss vom 06.02.1991)

 

Tenor

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Klägerin vom 20.2.1991 gegen den Beschluß des Sozialgerichts Speyer vom 6.2.1991 an das Sozialgericht Speyer zurückverwiesen.

 

Gründe

Mit dem durch die Beschwerde vom 20.2.1991 angefochtenen Beschluß vom 6.2.1991 hat es das Sozialgericht Speyer abgelehnt, die Übernahme der Kosten des nach § 109 SGG erstellten Gutachtens des Dr. D. „vom 21.1.1991” (gemeint: vom 17.1.1991) auf die Staatskasse anzuordnen. In der Beschwerdeschrift hat die Klägerin ausgeführt, eine Beschwerdebegründung erfolge nach durchgeführter Akteneinsicht, die hiermit beantragt werde. Der Vorsitzende der zuständigen 4. Kammer des Sozialgerichts hat der Klägerin keine Akteneinsicht gewährt, sondern am 11.3.1991 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten zur Entscheidung dem erkennenden Senat vorgelegt.

Die Sache war an das Sozialgericht zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe zurückzuverweisen, da das Abhilfeverfahren durch den Vorsitzenden der 4. Kammer an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet.

Nach § 174 SGG hat das Sozialgericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde abzuhelfen, soweit die Beschwerde für begründet erachtet wird; ansonsten ist sie unverzüglich dem Landessozialgericht vorzulegen. Sinn und Zweck des § 174 SGG ist es, die Beschwer des Beschwerdeführers in einem möglichst frühen Stadium des Verfahrens zu beseitigen und eine Entscheidung des Beschwerdegerichts – wenn irgend möglich – überflüssig zu machen (so BVerwG zu § 109 Abs. 3 WDO, BVerwGE 46, 102, 104). Diesem Zweck widerspricht es, wenn das Gericht, dessen Entscheidung angefochten ist, unter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gibt, Akteneinsicht zu nehmen und neues Vorbringen vorzutragen. Die Prüfung, ob einer Beschwerde abzuhelfen ist, ist vielmehr Amtspflicht des Gerichts, dessen Beschluß angefochten ist, so daß erst dann eine Abhilfeentscheidung getroffen werden darf, wenn neuem Tatsachenvortrag nachgegangen worden ist (vgl. LSG Essen, Beschluß vom 6.2.1986, Az: L 5 S 5/86).

Liegt, wie hier, in diesem Sinne ein wesentlicher Mangel des Verfahrens vor, kann entsprechend dem Rechtsgedanken des § 159 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 SGG die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen werden. Dies entspricht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. LSG Essen, a.a.O.; LSG Rheinland-Pfalz, Breithaupt 1957, 973; LSG Stuttgart, Beschluß vom 29.6.1984, Az: L 5 B 60/84; Meyer-Ladewig, SGG, 3. Aufl. § 174 RdNr. 4).

Das Sozialgericht wird daher der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen haben, nach der Durchführung von Akteneinsicht die Beschwerde zu begründen.

 

Unterschriften

gez. Wolff, gez. Binz, gez. Hansen

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1508567

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