Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 06.12.1999; Aktenzeichen S 11 Ar 151/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.02.2003; Aktenzeichen B 7 AL 72/01 R)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 6.12.1999 – S 11 Ar 151/97 – wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Feststellung einer zwölfwöchigen Sperrzeit (1.1.1997 bis 25.3.1997) und begehrt die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg). Außerdem verfolgt er seinen Anspruch auf Schadensersatz weiter.

Der 1943 geborene Kläger arbeitete vom 1.4.1994 bis 14.6.1994 als Lkw-Fahrer bei der Fa. S. und vom 15.6.1994 bis 31.12.1996 bei der Fa. A. GmbH in K.. Das Arbeitsverhältnis mit der Fa. A. GmbH kündigte der Kläger selbst am 2.12.1996. Der Kläger war als Lkw-Fahrer im grenzüberschreitenden Verkehr tätig.

Am 2.1.1997 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Alg. Dabei erklärte er, er habe auch aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeit aufgegeben. Mit Bescheid vom 18.3.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.3.1997 stellte die Beklagte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 1.1.1997 bis 25.3.1997 fest, während der der Anspruch auf Alg ruhe. Gleichzeitig minderte sie den Alg-Anspruch des Klägers von ursprünglich 416 Tagen um 104 Tage auf 312 Tage. Der Kläger habe ohne wichtigen Grund sein Arbeitsverhältnis selbst gekündigt. Mit Bescheid vom 6.3.1997 bewilligte die Beklagte ab dem 26.3.1997 Alg endgültig in Höhe von 342,– DM wöchentlich für 312 Tage.

Am 21.4.1997 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Koblenz (SG) erhoben und vorgetragen, er habe wichtige Gründe für seine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gehabt. Zum einen habe sein Arbeitgeber ständig gegen zwingende Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes und gegen EG-Richtlinien bezüglich der zulässigen Lenkzeiten für Lkw-Fahrer verstoßen. Das Arbeitsverhältnis habe er auch beendet, weil die Beklagte unzulässigerweise Lohnpfändungen durchgeführt habe. Dadurch sei sein Einkommen so gemindert gewesen, dass er die Fahrkosten für die Fahrten zur Arbeit nicht mehr habe aufbringen können. Durch die unberechtigte Sperrzeitfeststellung sei ihm darüber hinaus ein Schaden entstanden, den die Beklagte wieder gutzumachen habe.

Das SG hat den Gutachter Dipl.-Ing. B. mit der Auswertung der Tachoscheiben des Klägers beauftragt. Dabei hat der Sachverständige Überschreitungen der Lenkzeiten festgestellt. Sodann hat das SG den Arbeitgeber des Klägers H. A. als Zeugen vernommen.

Mit Urteil vom 6.12.1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die Zahlung von Alg für die Zeit vom 2.1.1997 bis 25.3.1997 wegen Eintritts einer Sperrzeit verweigert. Der Kläger habe ohne wichtigen Grund sein Arbeitsverhältnis selbst gekündigt. Es bestehe auch kein Anspruch auf Schadensersatz.

Gegen das ihm am 5.2.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2.3.2000 Berufung eingelegt.

Er trägt vor: Das SG habe die erheblichen Verstöße seines Arbeitgebers gegen Vorschriften über die Lenkzeiten für Lkw-Fahrer nicht hinreichend gewürdigt. Auch der Umstand, dass die Beklagte unzulässigerweise Lohnpfändungen vorgenommen habe, sei bei der Prüfung des wichtigen Grundes nicht hinlänglich berücksichtigt worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

  1. das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 6.12.1999 – S 11 Ar 151/97 – aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 18.3.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.3.1997 sowie den Bescheid vom 6.3.1997 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 2.1.1997 bis 25.3.1997 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren;
  2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Schadensersatz für Schäden, die aufgrund der Sperrzeitfeststellung entstanden sind, zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.

Der Senat hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die den Kläger betreffende Leistungsakte (Stamm-Nr.: …) Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 6.12.1999 ist zulässig. Der Kläger begehrt Alg für die Zeit vom 2.1.1997 bis 25.3.1997 in Höhe von 342,– DM wöchentlich sowie Schadensersatzleistungen. Damit wird der für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Beschwerdewert überschritten (§ 144 Abs. 1 S. 1 SGG).

Die Berufung des Klägers ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alg für die Zeit vom 2.1.1997 bis 25.3.1997, weil insoweit sein Anspruch wegen Eintritts einer Sperrzeit geruht hat. Auch ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht.

Gemäß §§ 119 Abs. 1 Nr. 1, 119 a Arbeitsförderungsgesetz (AFG), die auf den 1997 geltend gemachten Anspruch des...

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