Leitsatz (amtlich)

Die Ausübung des gerichtlichen Ermessens für das Abverlangen eines Kostenvorschusses gemäß SGG § 109 Abs 1 S 2 hat bei einem armen Beteiligten iS des SGG § 202 iVm ZPO § 114 Abs 1 danach zu erfolgen, ob ein "vernünftiger Beteiligter", der die Kosten selbst tragen muß, unter den gegebenen Umständen und nach Sach- und Rechtslage einen Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes gemäß SGG § 109 Abs 1 S 1 stellen würde.

Bei der Prüfung dessen, was "vernünftig" und nicht "mutwillig" oder "willkürlich" ist, ist ein verhältnismäßig großzügiger Maßstab anzulegen.

 

Fundstellen

Breith. 1980, 171

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