Verfahrensgang

SG Mainz (Beschluss vom 08.12.1993; Aktenzeichen S 2 U 104/92)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Sozialgerichts Mainz vom 8.12.1993 abgeändert. Der Gegenstandswert für das Verfahren S 2 U 104/92 wird auf 32.395,– DM festgesetzt.

2. Im übrigen wird die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.

 

Gründe

Streitig ist zwischen den Beteiligten, wie hoch der Gegenstandswert für das abgeschlossene Klageverfahren S 2 U 104/92 vor dem Sozialgericht (SG) Mainz (Untätigkeitsklage) festzusetzen ist.

Die Beklagte erließ einen Bescheid an die Klägerin über deren Veranlagung zu den Gefahrklassen, der bei dieser am 9.7.1990 einging. Hiergegen legte die Klägerin noch im gleichen Monat Widerspruch ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Herabsetzung der Gefahrklassen nach dem Gefahrtarif der Beklagten. Nachdem die Beklagte im Juli 1992 mitgeteilt hatte, angesichts der Vielzahl der Anträge sei eine zeitnahe Bearbeitung nicht möglich, hat die Klägerin am 17.7.1992 beim SG Mainz eine Untätigkeitsklage erhoben.

Unter dem 2.12.1992 hat die Beklagte einen Bescheid erlassen, in dem sie eine Herabsetzung der Gefahrklassen abgelehnt hat. Daraufhin hat die Klägerin die Untätigkeitsklage in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Am 8.12.1993 hat das SG beschlossen, daß die Beklagte der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten habe. Außerdem hat es den Gegenstandswert des Verfahrens auf 16.250,– DM festgesetzt. Zur Begründung der Höhe des Gegenstandswertes hat es ausgeführt: Der Gegenstandswert sei nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Für die Bedeutung und den Wert einer solchen Klagesache sei ein Rahmen von etwa einem 1/10 bis etwa 1/4 des wirtschaftlichen Wertes der Hauptsache angemessen. Vorliegend sei eine Quote von 25 % gerechtfertigt, um auch den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin Rechnung zu tragen. Dabei sei die lange Bearbeitungszeit der Beklagten von Bedeutung. Hiervon ausgehend errechne sich ein Gegenstandswert von 16.250,– DM (Beitragsersparnis – wie früher – pro Jahr von 18 %, mithin ca 10.000,– DM; für den Gefahrtarifzeitraum von 5 Jahren = ca 53.000,– DM; davon 1/4).

Gegen diesen ihr am 23.12.1993 zugestellten Beschluß richtet sich die am 4.1.1994 beim SG Mainz eingelegte Beschwerde der Klägerin, der das SG nicht abgeholfen hat.

Die Klägerin trägt vor: Das SG habe den Gegenstandswert zu niedrig festgesetzt. Es hätte diesen ausgehend vom Mittelwert zwischen der 10 %-igen und der 50 %-igen Beitragsersparnis ermitteln müssen, wie es verschiedene andere Sozialgerichte getan hätten. Zu berücksichtigen sei auch, daß sich ihre Prozeßbevollmächtigten sorgfältig und umfangreich mit den Sach- und Rechtsfragen des anhängigen Verfahrens auseinandergesetzt hätten.

Die Beklagte hält den angegriffenen Beschluß für zutreffend.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 10 Abs. 3 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung – BRAGO –) und auch ansonsten zulässig. Sie hat insoweit Erfolg, als der Gegenstandwert für das Klageverfahren S 2 U 104/92 vor dem SG Mainz auf 32.395,– DM festzusetzen ist; im übrigen ist sie nicht begründet.

Die Beanstandung der Klägerin bezüglich der Vertretungsbefugnis der die Beklagte im Beschwerdeverfahren vertretenden Referentin Camejo greift nicht durch. Die Beklagte wird in Gerichtsverfahren von ihrem Geschäftsführer vertreten (§ 36 Abs. 1 des 4. Buchs des Sozialgesetzbuchs – SGB IV –). Dieser darf sich seinerseits durch Bedienstete des Versicherungsträgers vertreten lassen. Insoweit bedarf es keiner gesetzlichen Regelung der Vertretung des Geschäftsführers. Vielmehr bedient sich dieser sowohl im Verwaltungs- als auch im Gerichtsverfahren der Bediensteten des Versicherungsträgers, die als besondere Beauftragte im Sinne des § 71 Abs. 3 SGG allein aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender innerdienstlicher Regelung des Versicherungsträgers im Prozeß handlungsberechtigt sind (BSG SozR 2200 § 551 RVO Nr. 34). Die Beklagte hat die innerdienstlichen Regelungen (Geschäftsordnung – GO –; Stellenbeschreibung) vorgelegt, aus denen sich die Vertretungsbefugnis der Referentin C. ergibt. Nach der Stellenbeschreibung ist diese für die „Prozeßführung in Beitragsangelegenheiten” zuständig. Diese Zuständigkeit bezieht sich ersichtlich nicht nur auf die interne Bearbeitung der Prozeßakten, sondern auch auf die Vertretung gegenüber den Gerichten. Dafür, daß die GO und die Stellenbeschreibung nicht von den zuständigen Stellen der Beklagten erlassen worden sind, wie die Klägerin vorträgt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Nach § 116 Abs. 2 Nr. 3 BRAGO werden in Verfahren aufgrund öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten zwischen einem Arbeitgeber und einer Berufsgenossenschaft die Gebühren nach dem Gegenstandswert, dh nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (§ 7 Abs. 1 BRAGO). Sind – wie im sozialgerichtlichen Verfahren – für die Gerichtsgebühren keine Wertvorschriften vorgesehen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 BRAGO) und ergibt sich der Gegen...

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