Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 29.3.1995 werden zurückgewiesen.
2. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) haben den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Mit der Berufung beharrt der Beklagte auf der Ablehnung der Genehmigung für die ganztägige Beschäftigung eines angestellten Arztes in der Praxis der Kläger.
Die Kläger sind als Ärzte für Neurologie zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen. Die Klägerin führt auch die Zusatzbezeichnungen Psychiatrie und Psychotherapie. Sie betreiben eine Gemeinschaftspraxis. Am 11.5.1993 beantragten sie die Genehmigung zur ganztägigen Beschäftigung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. als ganztagsbeschäftigten angestellten Arzt.
Nachdem der Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen mit Wirkung vom 21.6.1993 für den vorliegenden Planungsbereich in der Fachgruppe der Nervenärzte bei der erstmaligen Feststellung nach § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB V eine Überversorgung festgestellt hatte, wurde der Antrag der Kläger durch Beschluß des Zulassungsausschusses vom 15.9.1993 und im Widerspruchsverfahren durch Beschluß des Beklagten vom 23.3.1994 abgelehnt.
Mit der Klage haben die Kläger geltend gemacht, entgegen der Auffassung des Beklagten sei Artikel 33 § 3 Abs. 2 Satz 2 GSG nicht entsprechend anwendbar.
Mit Urteil vom 29.3.1995 hat die 1. Kammer des Sozialgerichts Mainz den Bescheid des Beklagten aufgehoben und den Beklagten verurteilt, die streitige Genehmigung zu erteilen. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Gegen das ihnen am 2.5.1995 zugestellte Urteil haben der Beklagte am 26.5. und die beigeladene Kassenärztliche Vereinigung am 31.5.1995 Berufung eingelegt. Sie tragen vor, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts dürfe Artikel 33 § 3 Abs. 3 GSG nicht als bloße zeitliche Entscheidungsperre aufgefaßt werden. Sie berufen sich insoweit auf ein Urteil der 5. Kammer des Sozialgerichts Mainz vom 5.4.1993 – S 5 Ka 70/94 – und des LSG Baden-Württemberg vom 24.5.1993 – L 5 Ka 275/95 –.
Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1), 3), 4), 5) und 6)
beantragen,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger und die Beigeladene zu 2) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozeßakten und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats.
Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs. 4 SGG über die Berufung des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) durch Beschluß ohne Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Dazu wurden die Beteiligten gehört. Ihre Zustimmung ist nicht erforderlich und der von einzelnen Beteiligten gegen diese Form der Entscheidung erhobene Widerspruch unbeachtlich.
Die Berufungen können keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil geht zutreffend davon aus, daß den Klägern die streitige Genehmigung nicht in entsprechender Anwendung von Artikel 33 § 3 Abs. 2 Satz 2 GSG versagt werden durfte.
Mit dem GSG wurde die Zulassung von Vertragsärzten neu geregelt und gleichzeitig die Möglichkeit zur Beschäftigung von angestellten Ärzten neu geschaffen. Für Zulassungen und Genehmigungen zur Beschäftigung angestellter Ärzte sind künftig Feststellungen des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen dazu, ob in bestimmten Planungsbereichen eine Überversorgung vorliegt, beachtlich. Soweit eine Überversorgung festgestellt wird, hat der Landesausschuß Zulassungsbeschränkungen anzuordnen (§ 103 Abs. 1 und 2 SGB V). Zugelassene Vertragsärzte und angestellte Ärzte werden bei der Feststellung, ob eine Überversorgung vorliegt, grundsätzlich in gleicher Weise berücksichtigt (§ 101 Satz 5 SGB V). Wegen einer Zulassungsbeschränkung kann ein Zulassungsantrag nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV grundsätzlich nur abgelehnt werden, wenn diese bereits bei Antragstellung angeordnet war. Entsprechend sieht § 32 b Abs. 2 Satz 3 Ärzte-ZV vor, daß die Genehmigung für die Beschäftigung eines angestellten Arztes zu versagen ist, wenn für den Planungsbereich bereits vor der Antragstellung eine Überversorgung festgestellt war.
Die dazu in Artikel 33 § 3 GSG getroffenen Übergangsregelungen sehen jedoch im Hinblick auf die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung erstmals erforderliche Feststellung des Landesausschusses nach § 103 Abs. 1 SGB V unterschiedliche Folgen vor. Nach Artikel 33 § 3 Abs. 1 GSG ist einem Zulassungsantrag, der bis zum 31.1.1993 gestellt wird, auch dann zu entsprechen, wenn nach dem 1.1.1993 Zulassungsbeschränkungen gemäß § 103 Abs. 1 SGB V angeordnet worden sind. Über Zulassungsanträge, die nach dem 31.1.1993 gestellt...