Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente. Unfallversicherung. Rentenversicherung
Orientierungssatz
§ 93 Abs 5 Nr 1 SGB 6 gilt auch für Hinterbliebenenrenten. Insbesondere wird auch der Fall einer nach Beginn der Versichertenrente zum Ausbruch gekommene Berufskrankheit erfaßt (vgl BSG vom 21.6.1995 - 5 RJ 4/95 = SozR 3-2600 § 93 Nr 1).
Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 29.11.1995; Aktenzeichen S 5 Kn 44/95) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 29.11.1995 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Gründe
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Aufhebung ihres Anrechnungsbescheids vom 27.10.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.4.1995.
Die Klägerin ist die Witwe eines am … 1992 verstorbenen Altersrentners der Beklagten. Die Beklagte gewährte ihr mit Bescheid vom 18.11.1993 zunächst die große Witwenrente mit einem Zahlbetrag von zuletzt 1.667,20 DM monatlich. Nach den Feststellungen der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BG) ist der Ehemann der Klägerin an den Folgen einer Berufskrankheit gestorben. Als Beginn der Krankheit bzw der MdE wurde der 14.4.1992 angenommen. Die BG gewährte der Klägerin deshalb mit Bescheid vom 5.5.1994 rückwirkend ab 31.5.1992 ebenfalls Witwenrente. Ihr monatlicher Zahlbetrag belief sich zum 1.7.1993 auf 877,40 DM.
Nach Rücknahme des zunächst auf §§ 48, 50 SGB X gestützten Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 18.5.1994 erließ die Beklagte unter dem 27.10.1994 den jetzt streitigen auf § 45 SGB X gestützten Anrechnungsbescheid (Rücknahme des Rentenbescheids vom 18.11.1993 gemäß § 45 SGB X mit Hinweis auf Verrechnung der Oberzahlung mit der Nachzahlung der BG). Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 18.4.1995).
Mit Urteil vom 29.11.1995 hat das Sozialgericht den angefochtenen Bescheid aufgehoben. In den Entscheidungsgründen heißt es, die Kammer schließe sich ausdrücklich dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 21.6.1995 – 5 RI 4/95 – an, wonach § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI auch für Hinterbliebenenrente gilt, und insbesondere den Fall einer nach Beginn der Versichertenrente zum Ausbruch gekommenen Berufskrankheit erfaßt. Damit sei die Anrechnung der aus der Unfallversicherung gezahlten Rente auf die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen.
Die Beklagte macht geltend, dem vom Sozialgericht angeführten Urteil des Bundessozialgerichts könne nicht gefolgt werden.
Sie beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur Ergänzung der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozeßakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Beratung des Senats.
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluß ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das angefochtene Urteil entspricht einem zu einem in den wesentlichen Punkten gleichgelagerten Fall ergangenen Urteil des Bundessozialgerichts. Der Senat verweist deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Begründungserleichterung des § 153 Abs. 2 SGG gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht nur für Urteile, sondern auch und erst recht für Beschlüsse nach § 153 Abs. 4 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 160 SGG liegen nicht vor.
Fundstellen