Verfahrensgang
SG Trier (Urteil vom 11.10.1996; Aktenzeichen S 2 Lw 6/96) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 11.10.1996 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluß, weil er die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der am … 1935 geborene Kläger ist bei der Beklagten als Winzer und Landwirt versichert. Mehrere Anträge auf vorzeitiges Altersgeld blieben in der Vergangenheit erfolglos.
Im April 1995 beantragte er erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und legte ein Attest seiner Hausärzte S. und Gräfin K. vom 16.2.1995 vor, in dem der Kläger wegen zahlreicher Erkrankungen für berufs- und erwerbsunfähig gehalten wurde. Die Beklagte veranlaßte eine Begutachtung durch den Medizinaldirektor Dr. M.. Der Sachverständige diagnostizierte in seinem Gutachten vom 25.7.1995 folgende Erkrankungen:
- Tablettenpflichtiger, ausreichend eingestellter Diabetes mellitus,
- labiler, ausreichend behandelter arterieller Bluthochdruck mit Zeichen der Linksherzbelastung,
- funktionelles WS-Syndrom bei reflektorischer Fehlhaltung und linksseitiger Gehbehinderung ohne erkennbare Ursache,
- deutliche Übergewichtigkeit,
- Inhalationsbronchitis ohne Ruhe- oder Belastungskurzluftigkeit,
- psychovegetative Verhaltensphänomene ohne Anhalt für Depression.
Der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten vollschichtig verrichten.
Mit Bescheid vom 2.11.1995 lehnte die Beklagte daraufhin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab, der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1.2.1996 zurückgewiesen.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Trier mit Urteil vom 11.10.1996 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, weil er zumindest noch in der Lage sei, leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig auszuüben. Dies ergebe sich vor allem aus den Darlegungen und Schlußfolgerungen von Dr. M.. Eine erneute Begutachtung sei nicht angezeigt, weil weder aufgrund fachärztlich attestierter Befunde noch aus der Beschwerdeschilderung des Klägers eine gravierende Verschlechterung erkennbar sei.
Gegen das ihm am 14.11.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.12.1996 Berufung eingelegt.
Er hat ein Attest seiner Hausärzte vom 11.12.1995 vorgelegt.
Er trägt vor, er habe während seiner Tätigkeit als Winzer im Jahre 1983 einen Arbeitsunfall erlitten. Er sei damals von einem drei Meter hohen Traktor gefallen. Die hierdurch verursachten Beschwerden seien mit der Zeit so stark geworden, daß sie zu einer Wirbelsäulenerkrankung geführt hätten. Diese zwinge ihn zur ständigen Inanspruchnahme eines Gehstocks und führe zu einem hinkenden Gang. An eine Ausübung seines Berufes sei nicht mehr zu denken. Mittlerweile sei außerdem eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten. Er sei nicht mehr in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten noch geistige Arbeit auszuüben. Eine Umschulung sei für ihn im Alter von 60 Jahren unzumutbar. Er sei daher erwerbsunfähig.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 11.10.1996 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2.11.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.2.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und ihre Entscheidungen für rechtmäßig.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Archiv-Akte S 2 Lw 15/91 und der Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat zu Recht festgestellt, daß er keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 13 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) hat.
Dr. M. hat in seinem für die Beklagte erstatteten Gutachten die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen festgestellt und die hieraus resultierende Leistungsfähigkeit zutreffend eingeschätzt. Diese Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der im vorangegangenen Klageverfahren eingeholten medizinischen Gutachten nicht zu beanstanden. Der Kläger kann somit zumindest noch leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig verrichten, so daß er nicht erwerbsunfähig im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 ALG ist.
Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung seiner Hausärzte vom 11.12.1995 führt zu keinem anderen Ergebnis. In dieser ...