Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherungspflicht. aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw Klage in Statusentscheidungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung entsprechend § 7a Abs 7 Satz 1 SGB 4 auch dann, wenn der Bescheid, in welchem über die Beitragspflicht entschieden wird, nicht der betroffenen Person, sondern dem Arbeitgeber zugestellt wird.

2. Ein Bescheid, in dem der Rentenversicherungsträger eine Statusentscheidung nach § 7a SGB 4 trifft, ist -auch- demjenigen bekannt zugeben, über dessen Versicherungspflicht entschieden wurde.

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch und die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.12.2008 aufschiebende Wirkung haben.

2. Die Aufhebung der Vollziehung des Bescheids vom 23.12.2008 wird angeordnet.

3. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin beider Rechtszüge.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Beibehaltung einer Befreiung von der Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Antragstellerin ist Rechtsanwältin, seit dem 01.10.1990 Mitglied eines Rechtsanwaltsversorgungswerks und von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13.12.1990 von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherungspflicht -damals der Angestellten- befreit. Seit dem 01.12.1992 ist sie, wie mehrere andere Rechtsanwälte, bei der Beigeladenen als Einzelentscheiderin angestellt. Die Beigeladene hat während dieser Zeit bis zuletzt Rentenversicherungsbeiträge an das Anwaltsversorgungswerk für die Antragstellerin entrichtet.

Aufgrund einer im Jahr 2008 durchgeführten Betriebsprüfung erließ die Antragstellerin gegenüber der Beigeladenen einen Bescheid vom 23.12.2008, mit dem sie einen Betrag von 251.604,84 € u.a. wegen der Tätigkeit der Antragstellerin seit dem 01.12.1992 forderte, da diese Tätigkeit der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterfalle, worauf das Bundesverwaltungsamt für die Beigeladene von der Antragstellerin 52.875,95 € zurückforderte.

Den Widerspruch der Antragstellerin wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2009 zurück. Hiergegen hat die Antragstellerin Klage vor dem Sozialgericht Speyer erhoben (Az.: S 13 R 736/09).

Am 06.05.2009 hat die Antragstellerin gegen den ihr am 17.04.2009 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt.

Einen Antrag der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Sozialgericht Speyer mit Beschluss vom 14.04.2009 abgewiesen, da die Antragstellerin in ihrer Tätigkeit als Einzelfallentscheiderin der Beigeladenen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sei.

Die Antragstellerin trägt vor,

die Beigeladene habe in Kenntnis der Antragsgegnerin seit 1992 die Rentenversicherungsbeiträge an das Rechtsanwaltsversorgungswerk abgeführt. Dies sei mehrfach geprüft und nicht beanstandet worden, da die Befreiung im Jahr 1990 personengebunden ausgesprochen worden sei. Wegen des Schwebezustandes müsse sie derzeit Beiträge an die Antragsgegnerin und das Versorgungswerk entrichten, was eine hohe finanzielle monatliche Belastung darstelle.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.06.2009 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Speyer.

Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie der Prozessakte, der Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung war.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.

Dabei hat der Senat die Anträge der Antragstellerin entsprechend ihrem Begehr ausgelegt, worauf der Senat mit Schreiben vom 14.07.2009 hingewiesen hat. Nachdem die Klägerin, wie sie im letzten Schreiben vom 01.09.2009 nochmals betont hat, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zunächst ihres Widerspruchs, dann aber der Klage vom 01.09.2009 erreichen will, im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Speyer auch einen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr über die zunächst beantragte inzidente und isolierte Feststellung, dass die von der Antragstellerin ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht dazu führe, dass Versicherungsbeiträge an die Rechtsanwaltsversorgungskammer zu seien, zu entscheiden.

Die Beschwerde ist begründet, da entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und des Sozialgerichts der von der Antragstellerin zunächst eingelegte Widerspruch und die nach dessen Bescheidung erhobene Klage aufschiebende Wirkung haben. Nach § 86b Abs 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung (§ 86 b Abs 1 S 2 SGG).

Da im Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.12.2008 über die Versicherun...

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