Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Kostenfolgen bei unverwertbarem Sachverständigengutachten
Leitsatz (amtlich)
1. In Verfahren nach § 197a SGG hat ein kostenpflichtiger Beteiligter Kosten eines vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens nur zu erstatten, wenn der Sachverständige eine verwertbare Leistung iSd § 8a JVEG erbracht hat.
2. Das Gericht hat vor der Vergütung eines Sachverständigen von Amts wegen die Verwertbarkeit des Gutachtens zu prüfen.
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 2.12.2015 aufgehoben. Die vom Antragsteller zu tragenden Gerichtskosten für das Verfahren S 6 KR 1241/13 werden auf 44,50 € festgesetzt.
2. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Festsetzung der von ihm für das Verfahren S 6 KR 1241/13 zu zahlenden Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Umstritten ist, ob das Sozialgericht (SG) zu Recht auch die Kosten eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens in die Kostenfestsetzung einbezogen hat.
Die Beteiligten des Rechtsstreits S 6 KR 1241/13 haben über einen Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung in Höhe von 1.927,62 € nebst Zinsen gestritten. Das SG hat ein Gutachten von Prof Dr H vom 2.7.2015 eingeholt. Mit Schreiben vom 27.7.2015 hat das SG den Hauptbeteiligten das Gutachten zugeleitet und ihnen eine Frist zur Stellungnahme zu diesem bis zum 3.9.2015 gesetzt. Am 29.7.2015 hat das SG die Landesjustizkasse angewiesen, den Sachverständigen in Höhe von 932,84 € zu entschädigen. Mit Schreiben vom 19.8.2015 hat der Antragsteller beim SG beantragt, den Sachverständigen wegen Unbrauchbarkeit des Gutachtens nicht zu vergüten, und zur Begründung ausgeführt: Das Gutachten sei bereits sprachlich grob fehlerhaft und dadurch nicht nachvollziehbar. Es fehlten in mehreren Sätzen Worte sowie ganze Textpassagen; auch stünden die Satzteile oft nicht im Zusammenhang. Bereits wegen dieser sprachlichen Fehler sei das Gutachten unverständlich. Zudem fehle dem Gutachten ein eindeutiges Ergebnis. In Anbetracht der Häufung der Fehler sei davon auszugehen, dass diese nicht behebbar seien; daher werde angeregt, ein neues Gutachten einzuholen. Mit Schreiben vom 24.8.2015 hat das SG den Sachverständigen um Nachbesserung ersucht. Dessen Ehefrau hat dem SG daraufhin unter dem 16.9.2015 mitgeteilt, dass der Gutachter bereits am 28.8.2015 verstorben sei. Mit Schreiben vom 21.9.2015 hat das SG die Hauptbeteiligten informiert, es beabsichtige die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Unter dem 1.10.2015 hat das SG die Hauptbeteiligten um Prüfung gebeten, ob ggf doch Verständigungsbereitschaft bestehe. Im Oktober 2015 haben die Hauptbeteiligten dem SG mitgeteilt, sie hätten sich vergleichsweise darauf geeinigt, dass der Antragsteller der Klägerin des Rechtsstreits die Hälfte des eingeklagten Betrags zahle. Durch Beschluss vom 9.11.2015 hat das SG ua entschieden, dass jeder Hauptbeteiligte die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des anderen Hauptbeteiligten und jeweils zur Hälfte die Verfahrenskosten zu übernehmen habe.
Mit Kostenrechnung vom 10.11.2015 hat der Kostenbeamte des SG Koblenz die Kosten des Verfahrens in Höhe von 1.021,84 € (Gebühr 89,-- €; Kosten des Sachverständigengutachtens von 932,84 €) festgesetzt, wovon beide Hauptbeteiligte die Hälfte zu tragen hätten. Am 19.11.2015 hat der Antragsteller Erinnerung gegen die ihn betreffende Kostenfestsetzung eingelegt, weil das SG den Sachverständigen wegen Unverwertbarkeit des Gutachtens nicht hätte entschädigen dürfen. Durch Beschluss vom 2.12.2015 hat das SG Koblenz entschieden, dass der Antragsteller Gerichtskosten von 510,92 € zu zahlen habe, und zur Begründung ausgeführt: Die Kosten des Sachverständigengutachtens seien in die Festsetzung der Gerichtskosten einzubeziehen. Der Antragsteller habe erst nach Ausgleich der Rechnung des Sachverständigen die Nichtverwertbarkeit des Gutachtens gerügt. Zu beachten sei ferner, dass das Gutachten zur Verständigung der Hauptbeteiligten geführt habe, weil wegen des geschlossenen Vergleichs eine weitere Begutachtung entbehrlich geworden sei. Deshalb gelte das Gutachten als verwertbar (§ 8a Abs. 2 Satz 2 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 18.12.2015 eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das SG nicht geholfen hat.
Der Antragsteller trägt vor: Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen sei nach § 8a JVEG wegen Unverwertbarkeit des Gutachtens entfallen. Unerheblich sei, dass der Sachverständige vor der Rüge der Nichtverwertbarkeit durch ihn, den Antragsteller, die Vergütung bereits erhalten habe. Denn er habe rechtzeitig innerhalb der ihm bis zum 3.9.2015 gesetzten Frist die Unverwertbarkeit des Gutachtens gerügt. Das Gutachten gelte auch nicht deshalb gemäß § 8a Abs. 2 JVEG als verwertbar, weil es zur Verständigung der Hauptbete...