Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 25.10.1995; Aktenzeichen S 1 Ka 281/94)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 03.12.1997; Aktenzeichen 6 RKa 79/96)

 

Tenor

1. Die Berufungen der Beigeladenen zu 1), 2), 6) und 7) gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 25.10.1995 werden zurückgewiesen.

2. Diese Beigeladenen haben als Gesamtschuldner die den Klägern im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Senat entscheidet nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluß, weil er die Berufungen einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher dazu gehört worden. Ihre Zustimmung ist nicht notwendig.

I

Die Beteiligten streiten um eine für den Vergütungsanspruch der Kläger maßgebende Gesamtpunktmenge nach dem ab 1.1.1993 geltenden § 85 Abs. 4 b SGB V.

Nach dieser Vorschrift steht jedem Vertragszahnarzt eine degressionsfreie Gesamtpunktmenge von 350.000 Punkten pro Kalenderjahr zu.

Die Klägerin ist nach einer Tätigkeit als Entlastungsassistentin (1.3. bis 7.4.1993) anschließend am 8.4.1993 als gleichberechtigte Partnerin in die Praxis des Klägers eingetreten, die ab diesem Zeitpunkt von beiden zusammen als Gemeinschaftspraxis betrieben wird.

Durch Bescheide vom 18.5.1994 und 18.7.1994 setzte die Beklagte aufgrund einer Punktmengen- und Degressionsberechnung für das Jahr 1993 eine Honorarkürzung von zunächst 9.077,23 DM und dann von 30.181,18 DM fest. Dabei berücksichtigte sie den Kläger voll und die Klägerin zeitlich anteilig, und zwar im ersten Bescheid mit einem Punktefaktor von 1,73056 und im zweiten Bescheid mit einem Punktefaktor von 1,46112. Daraus ergab sich eine degressionsfreie Punktmenge von 605.696 bzw von 511.392 und somit bei einer abgerechneten Gesamtpunktmenge von 646.067 eine Überschreitung von 40.371 bzw von 134.675 Punkten.

Die Kläger meinen, ihnen sei der Punktefaktor 2, also die doppelte gesetzlich vorgesehene degressionsfreie Punktemenge (zusammen 700.000) zuzubilligen, weil sie gleichberechtigte Partner seien und es nach der gesetzlichen Regelung in einem solchen Fall nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts des Partners in die Gemeinschaftspraxis im Laufe des Kalenderjahres ankomme.

Durch Widerspruchsbescheid vom 24.8.1994 hob der Beklagte den Punktefaktor wieder auf 1,73056 an – daraus ergab sich eine Gutschrift von 21.263,98 DM – und wies den Widerspruch im übrigen zurück.

Das Sozialgericht hat sich der Begründung der Kläger angeschlossen und auf ihre Klage die angefochtenen Bescheide durch Urteil vom 25.10.1995 aufgehoben.

Dagegen haben die Beigeladenen zu 1), 2), 6) und 7) rechtzeitig die Berufung eingelegt. Sie halten die Regelung in § 85 Abs. 4 b Satz 11 SGB V, nach der sich die zusätzlich zu berücksichtigende Punktmenge bei Teilzeit- oder nicht ganzjähriger Beschäftigung entsprechend der Beschäftigungsdauer reduziere, auch auf die Klägerin als selbständiges Mitglied der Gemeinschaftspraxis für anwendbar.

Die genannten Beigeladenen beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie halten das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozeßakte und der Verwaltungsakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II

Die zulässigen Berufungen sind unbegründet.

Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden.

Der Klägerin ist ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihres Eintritts in die Praxis des Klägers ebenfalls die volle degressionsfreie Punktmenge von 350.000 Punkten zuzubilligen. Das ergibt sich zwingend aus § 85 Abs. 4 b Satz 6 SGB V. Danach richten sich die Punktmengengrenzen bei Gemeinschaftspraxen nach der Zahl der gleichberechtigten zahnärztlichen Mitglieder. Die Klägerin ist genauso wie der Kläger ein gleichberechtigtes zahnärztliches Mitglied der aus beiden bestehenden Gemeinschaftspraxis. Dabei kommt es auf den Eintritt in diese Praxis im Laufe des Kalenderjahres nicht an.

Die Regelung in § 85 Abs. 4 b Satz 11 SGB V über die Reduzierung der Punktmenge entsprechend der Beschäftigungsdauer im jeweiligen Kalenderjahr gilt nur für angestellte Zahnärzte und für Ausbildungsassistenten sowie für nicht gleichberechtigte, nicht hingegen auch für gleichberechtigte Mitglieder einer Gemeinschaftspraxis.

Die Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen wird durch die im Zusammenhang zu sehenden Regelungen in § 85 Abs. 4 b SGB V eindeutig widerlegt. Satz 7 dieser Vorschrift verweist nur für nicht gleichberechtigte Mitglieder einer Gemeinschaftspraxis auf die für angestellte Zahnärzte geltende Regelung. Diese ist in Satz 10 enthalten. Danach erhöhen sich die Punktmengen um 70 % je „ganztägig angestelltem Zahnarzt”, also für einen im Vollzeit-Beschäftigungsverhältnis stehenden Zahnarzt. Ausschließlich damit hängt logischerweise die sich unmittelbar anschließende Regelung in Satz 11 zusammen, nach der sich die zusätzlich zu berücksichtigende Punktmenge bei...

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