Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankengeld. Unterrichtung der Krankenkasse. Obliegenheit des Versicherten
Orientierungssatz
Soweit die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Arbeitgeber und die Krankenkasse keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Vertragsarzt die Krankenkasse von der Arbeitsunfähigkeit unterrichtet hat, hätte der Versicherte wissen müssen, dass er für eine rechtzeitige Meldung Sorge zu tragen hat.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 24.11.1998 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz ( SGG) durch Beschluss, weil er die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Dem Kläger ist hierzu mit Schreiben vom 22.3.1999 und 18.5.1999 rechtliches Gehör gewährt worden.
I. Der Kläger begehrt die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 4.3.1997 bis 29.4.1997.
Der 1956 geborene, bei der Beklagten krankenversicherte Kläger wurde vom 6.12.1996 bis 29.12.1996 von der praktischen Ärztin arbeitsunfähig geschrieben, nachdem er am 1.12.1996 in einer Gaststätte von einem Hocker gefallen war und sich ein Schädeltrauma zugezogen hatte. Während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit erhielt der Kläger Entgeltfortzahlung von seinem Arbeitgeber.
Vom 14.2.1996 ab wurde der Kläger von Dr. X wegen eines Verdachts auf toxische Schäden arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Arbeitgeber gewährte dem Kläger zunächst ab dem 14.2.1997 für 42 Tage Lohnfortzahlung. Später forderte er vom Kläger die ab dem 4.3.1997 geleistete Lohnfortzahlung zurück, da der Kläger bereits für die Zeit vom 6.12. bis 29.12.1996 wegen der gleichen Krankheit Lohnfortzahlung erhalten habe. Der Kläger erklärte sich daraufhin bereit, die zu viel gezahlte Lohnfortzahlung seinem Arbeitgeber zu erstatten.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. X. legte der Kläger erst Anfang Mai 1997 bei der Beklagten vor. Diese bewilligte nach Einholung eines sozialmedizinischen Gutachtens beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Krankengeld ab 30.4.1997. Mit Bescheid vom 13.5.1997 lehnte sie die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vor dem 30.4.1997 ab, da der Anspruch wegen fehlender Meldung der Arbeitsunfähigkeit geruht habe.
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 12.11.1997) erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Trier mit Urteil vorn 24.11.1998 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch des Klägers auf Krankengeld habe nach § 49 Abs 1 Nr 5 des 5. Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) geruht. Auf ein Verschulden des Klägers an der verspäteten Meldung komme es nicht an. Selbst wenn man entsprechend den Angaben von Dr. X als zutreffend unterstelle, dass der Kläger krankheitsbedingt die Meldung der Arbeitsunfähigkeit vergessen habe, wäre dies rechtsunerheblich. Die Krankenkasse könne sich nur dann nicht auf einen rechtzeitigen Zugang der dem Versicherten obliegenden Meldung der Arbeitsunfähigkeit und damit auf ein Ruhen des Krankengeldanspruches berufen, wenn der nicht rechtzeitige Zugang der Meldung auf Umständen beruhe, die in den Verantwortungsbereich der Krankenkasse fielen und der Versicherte weder gewusst habe noch habe wissen müssen, dass die Krankenkasse von der Arbeitsunfähigkeit keine Kenntnis erlangt habe. Die verspätete Kenntnis der Krankenkasse beruhe einzig und allein auf dem Verhalten des Klägers, der zwar seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt habe, gegenüber der Beklagten aber diese Verpflichtung vergessen habe.
Gegen das ihm am 2.12.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.12.1998 Berufung eingelegt.
Er trägt vor, die Argumentation des SG sei rechtsfehlerhaft. Besondere Umstände hätten das Ruhen des Anspruchs auf Zahlung von Krankengeld nicht zur Folge. Als solche Umstände seien grundsätzlich Ereignisse anzusehen, die den Versicherten außerstande setzten, den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig zu melden. Solche besonderen Umstände lägen in seinem Fall vor, da es ihm krankheitsbedingt nicht möglich gewesen sei, die Meldung der Arbeitsunfähigkeit vor dem 2.5.1997 bei der Beklagten abzugeben. Er habe infolge des erlittenen Schädeltraumas an ausgeprägten Konzentrations- und Antriebsstörungen gelitten. Daran ändere auch nichts, dass er zuvor zwei Krankmeldungen bei seinem Arbeitgeber abgegeben habe. Er sei bis heute arbeitsunfähig.
Er hat eine ärztliche Stellungnahme von Dr. X vom 11.1.1999 vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 24.11.1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.5.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld für die Zeit vom 4.3.1997 bis 29.4.1997 zu gewähren,
hilfsweise,
eine Stellungnahme bei Dr. X. aus X. einzuholen.
Die Beklagte bea...