Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Darlehen wegen Mietschulden. vergleichbare Notlage. Stromsperrung. sozialwidriges Verhalten. Nichtzahlung der Stromabschläge
Leitsatz (amtlich)
1. Der Leistungsträger ist nicht zur Übernahme von Stromkosten als Darlehen verpflichtet, wenn sich der Antragsteller sozialwidrig verhält.
2. Dies gilt auch, wenn im Haushalt minderjährige Kinder leben.
3. Erschwernisse, die sich dadurch ergeben, dass eine Wasch- und ggf Spülmaschine nicht benutzt werden kann, sind bei der selbst herbeigeführten Notsituation hinzunehmen.
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 08.10.2010 aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S, B, ohne Ratenzahlung gewährt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen die ihm im Wege der einstweiligen Anordnung auferlegte Verpflichtung, den Antragstellern ein Darlehen zur Begleichung ihrer Stromschulden zu gewähren.
Die 1967 geborene Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der 16 Jahre alten Antragstellerin zu 2), der 15 Jahre alten Antragstellerin zu 3) und des 9 Jahre alten Antragstellers zu 4). Sie lebt von ihrem Ehemann und Vater der Kinder seit 2007 getrennt.
Die Antragstellerin stellte für sich und ihre Kinder nach der Trennung erstmals im Dezember 2007 einen Antrag auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Antragsgegner. Der Antragsgegner gewährte zunächst Leistungen, forderte diese aber im April 2008 wieder zurück, nachdem er erfahren hatte, dass die Antragsteller sich im Februar 2008 in I angemeldet und auch dort einen Antrag auf Gewährung von SGB II-Leistungen gestellt hatten.
Im April 2008 meldeten sich die Antragsteller wieder unter der Adresse der Antragstellerin zu 1) in I an und stellten erneut einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.
Zum 16.10.2008 mietete die Antragstellerin zu 1) eine 62 m² große Wohnung in der H in I an, deren Kosten vom Antragsgegner voll berücksichtigt wurden. Im Einverständnis mit der Antragstellerin zu 1) wurde die Miete direkt an den Vermieter gezahlt.
Die R GmbH I teilte der Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 17.10.2008 mit, dass sie ab dem 01.11.2008 auf ihre Stromlieferung einen monatlichen Abschlag von 60,00 Euro und für Gas einen solchen von 100,00 Euro zu zahlen habe. Der Antragsgegner gewährte den Antragstellern in der Folge entsprechend auch die Kosten für die Gasheizung abzüglich einer Warmwasserpauschale. Als Einkommen wurden lediglich das für die Antragsteller zu 2) bis 4) gezahlte Kindergeld sowie letzterem gezahlte Unterhaltsleistungen berücksichtigt.
In einem Weitergewährungsantrag vom August 2009 gab die Antragstellerin zu 1) an, eine Beschäftigung im Restaurant M in I auszuüben. Nach einer Einkommensbescheinigung des Arbeitgebers wurde die Tätigkeit seit März 2009 mit unterschiedlich hohem Einkommen verrichtet.
Der Antragsgegner gewährte den Antragstellern daraufhin zunächst von Oktober 2009 bis März 2010 vorläufig unter Anrechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens der Antragstellerin zu 1) von 400,00 Euro sowie der o.g. Kindergeld- und Unterhaltszahlungen Leistungen.
Im November 2009 legte die Antragstellerin zu 1) dem Antragsgegner ein Schreiben der R GmbH vom 17.11.2009 vor, in dem eine Einstellung der Versorgung zum 24.11.2009 angedroht und dargelegt wird, dass seit dem 01.06.2009 Abschläge fällig seien. Insgesamt seien Forderungen in Höhe von 575,00 Euro offen. Der Antragsgegner lehnte die Übernahme der Kosten als Sonderleistungen ab.
Im Dezember 2009 beantragte die Antragstellerin zu 1), ihr eine Zusicherung für ihren Umzug in die aktuelle Wohnung in die R in I zu gewähren. Die Bruttomiete für diese Wohnung beträgt 851,71 Euro. Der Antragsgegner lehnte die Erteilung der Zusicherung mit Schreiben vom 07.12.2009 wegen unangemessen hoher Kosten ab. Er wies darauf hin, dass maximal nur 530,10 Euro angemessen seien und bei einem Umzug nur die alte Miete weiter gezahlt werde. Die Antragstellerin zu 1) schloss den Mietvertrag dennoch am 08.12.2009 zum 01.01.2010 ab.
Mit Schreiben vom 12.01.2010 mahnte die Vermieterin, die Wohnungsbaugesellschaft I (W ), bei der Antragstellerin zu 1) die ausstehende Miete für Januar 2010 an.
Mit Bescheiden vom 10. und 11.02.2010 gewährte der Antragsgegner vorläufig Leistungen für die Zeit von Januar bis März 2010, wobei er Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 790,53 Euro unter Zugrundelegen der als angemessen angesehenen Kaltmiete in Höhe von 530,17 Euro berücksichtigte.
In der Folge wurde bekannt, dass die Antragstellerin zu 1) außer der Tätigkeit im Restaurant M, I, weitere Beschäftigungen bei der Firma H GmbH, W und der Firma A GmbH, I, ausübte. Zwischen Februar 2009 und Juni 2010 erzielte ...