Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfordernis einer persönlichen Arbeitslosenmeldung. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Leitsatz (amtlich)
1. Auf das Erfordernis einer persönlichen Arbeitslosmeldung kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit auf anderem Wege zuverlässige Kenntnis von der eingetretenen Arbeitslosigkeit erhalten hat.
2. Eine fehlende persönliche Arbeitslosmeldung kann grundsätzlich nicht mit Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 28.09.2005 - S 6 AL 78/04 - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) auch für den 01. und 02.12.2003 zusteht.
Die 1983 geborene Klägerin war nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Hotelfachfrau am 10.07.2003 bis zum 31.07.2003 in einem Hotel in Deutschland beschäftigt. Bereits am 11.04.2003 meldete sie sich für die Zeit nach der Beendigung der Ausbildung bei der Beklagten persönlich arbeitsuchend. Zum 01.08.2003 nahm sie eine Beschäftigung in einem Hotel in der Schweiz auf. Der Arbeitgeber kündigte ihr am 31.10.2003 zum 30.11.2003.
Am 03.11.2003 meldete sich die Klägerin telefonisch arbeitsuchend und gab an, voraussichtlich zum 01.12.2003 arbeitslos zu werden. Im Vermerk der Beklagten vom 03.11.2003 war ausgeführt, dass die Klägerin sich noch rechtzeitig persönlich arbeitslos melden werde. In einem Telefongespräch vom 01.12.2003 gab die Klägerin gegenüber der Mitarbeiterin der Beklagten R an, dass sie Bewerbungen innerhalb von Deutschland, aber auch in der Schweiz laufen habe. Sie gebe umgehend Bescheid.
Die Klägerin meldete sich am 03.12.2003 persönlich arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. In einem Vermerk der Beklagten vom 03.12.2003 war festgehalten, dass eine persönliche Arbeitslosmeldung mit Wirkung zum 01.12.2003 zugrunde gelegt werde, da die Klägerin nicht ausreichend über das Erfordernis einer persönlichen Meldung informiert worden sei. Am 10.12.2003 änderte die Beklagte die Datierung der persönlichen Arbeitslosmeldung vom 01.12. auf den 03.12.2003. Mit Bescheid vom 05.01.2004 bewilligte ihr die Beklagte Alg ab dem 03.12.2003 nach einem wöchentlichen Leistungssatz von 61,74 € (täglich 8,82 €). Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, dass ihr Frau R am 01.12.2003 mitgeteilt habe, dass das Telefonat als persönliche Meldung angesehen werde und dass es genüge, wenn sie im Laufe der Woche persönlich erscheine. Ihr stehe daher Alg ab dem 01.12.2003 zu. Die Beklagte wies den Widerspruch am 21.01.2004 zurück.
Das Sozialgericht Speyer (SG) hat mit Urteil vom 28.09.2005 den Bescheid vom 05.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2004 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 01.12.2003 Alg zu gewähren. Die Klägerin sei im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als habe sie sich am 01.12.2003 persönlich arbeitslos gemeldet. Von der Beklagten sei sie an diesem Tag nicht nur falsch beraten, sondern auch von einer rechtzeitigen persönlichen Vorsprache abgehalten worden, wozu sie aber an diesem Tag in der Lage gewesen wäre. Allein die fehlende körperliche Anwesenheit schade angesichts der vorherigen Arbeitsuchendmeldung und der telefonischen Kontakte nicht.
Gegen das ihr am 27.12.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.01.2001 die vom SG zugelassene Berufung eingelegt.
Sie trägt vor, dass die körperliche Anwesenheit bei der Arbeitslosmeldung als Tatsachenerklärung nicht mit Hilfe eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden könne. Der persönliche Kontakt sei unerlässlich, um mit den Vermittlungsbemühungen zu beginnen und um auch Erkenntnisse über den Arbeitslosen aus einer "nonverbalen Kommunikation" zu gewinnen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 28.09.2005 - S 6 AL 78/04 -aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, dass ein persönlicher Kontakt mit der Beklagten auch vor dem 01.12.2003 bestanden habe. Die Forderung nach einer persönlichen Vorstellung sei in ihrem Fall als reine Förmelei anzusehen. Einen Vermittlungsvorschlag hätte die Beklagte ihr am 01.12.2003 auch telefonisch unterbreiten können.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet. Das SG hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, der Klägerin Alg für den 01. und 02.12.2003 zu gewähren. Der Bescheid der Beklagten vom 05.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Anspruch a...