Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. kieferorthopädische Behandlung nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei erfolglos gebliebener Behandlung
Leitsatz (amtlich)
Ist eine bei einem Versicherten im Alter von 14 bis 17 Jahren durchgeführte kieferorthopädische Behandlung ohne dauerhaften Erfolg geblieben, schließt § 28 Abs 2 S 2 SGB 5 eine erneute kieferorthopädische Behandlung nach Vollendung des 18. Lebensjahres auch dann nicht aus, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 S 3 SGB 5 nicht vorliegen.
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 1670880 |
Breith. 1997, 859 |
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