Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenwirtschaftliche Tätigkeit. hauswirtschaftliche Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Wohnt der landwirtschaftliche Unternehmer mit seiner Familie nicht auf seinen Hof, sondern in der einige Kilometer entfernten, nächsten größeren Ortschaft, so kann Bein Haushalt nicht als Teil des landwirtschaftlichen Anwesens i.S. der RVO § 777 Nr. 1 versichert sein.
Normenkette
RVO § 777 Nr. 1
Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 17.12.1981; Aktenzeichen S 6 U 206/81) |
Tenor
1. Die Berufung gegen daß Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 17. Dezember 1981 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Unfalles als Arbeitsunfall.
Die im Jahre 1930 geborene Klägerin und ihr Ehemann, der Rentner A. S., bewohnen ein in ihrem Eigentum stehendes landwirtschaftliches Anwesen von 3,20 ha in dem Ort K.. Sie halten kein eigenes Vieh, der Betrieb ist seit dem 1. Juli 1980 an den Sohn G. verpachtet, der einen Viehhandel betreibt und im Teilberuf Landwirt ist. Dieser wohnte zur Zeit des Unfalles bei seinen Schwiegereltern in St. G., Im Februar 1980 kaufte er einen Bauernhof in W., den er seit dem 1. September 1981 bewohnt. Zu dem landwirtschaftlichen Anwesen in K. gehört ein Hausgarten mit etwa 35 Obstbäumen, darunter nach Angaben des Ehemanns der Klägerin zwei Mirabellen- und zwei Pflaumenbäume. AA 12. August 1980 waren – ebenfalls nach Angaben des Ehemannes der Klägerin – alle Obstbäume abgeerntet, lediglich auf einem Pflaumenbaum befanden sich noch ca. 6 bis 8 kg. Als die Klägerin an diesem Tag Pflaumen pflückte, die dem Sohn gebracht werden sollten, fiel sie von der 3. oder 4. Sprosse einer Stehleiter und zog sich eine Kompressionsfraktur des 1. Lendenwirbelkörpers zu.
Der Ehemann der Klägerin teilte der Beklagten auf Anfrage mit, seine Frau habe ca. 2 bis 3 Kilo Pflaumen zum Essen pflücken wollen. Als der Unfall geschah, habe sie bereits ca. 2 Kilo gepflückt gehabt. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. August 1980 einen Entschädigungsanspruch ab, da die Tätigkeit der Klägerin nicht dem landwirtschaftlichen Unternehmen, sondern der nicht versicherten, privaten Haushaltung zugerechnet werden müsse. Im Widerspruchsverfahren hat die Klägerin angegeben, sie habe alle Früchte zum Gebrauch im Haushalt abernten wollen und zur Zeit des Unfalls bereits 3 bis 4 kg in einen Korb gepflückt gehabt. Gegenüber dem technischen Aufsichtsbeamten der Beklagten gab sie am 19. August 1980 an, sie habe ein Körbchen von ca. 6 Pfund Inhalt pflücken wollen. Die Pflaumen hätten dem Sohn für die Enkelkinder und zum Kuchenbacken gebracht werden sollen, da man zum Geburtstag der Schwiegertochter eingeladen gewesen sei. Kehr Pflaumen als die erwähnten 6 Pfund hätten auch nicht mehr an dem Baum gehangen. Auf der Leiter sei ihr plötzlich schwindelig geworden, anders könne sie den Unfall nicht erklären. Mit Bescheid vom 17. März 1981 hat daraufhin die Beklagte den Widerspruch als unbegründet abgewiesen. Angesichts der geringen Menge und der Bestimmung der gepflückten Pflaumen könne nicht von einer landwirtschaftlichen Tätigkeit gesprochen werden.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht Koblenz hat die Klägerin vorgebracht, daß Obst sei für sie und den verheirateten Sohn sowie dessen zwei Kinder bestimmt gewesen. Am Unfalltage sei von ihr beabsichtigt gewesen, den gesamten Baum mit seinen noch vorhandenen etwa 6 bis 8 kg Pflaumen abzuernten. Da die Obstkultur Teil des landwirtschaftlichen Betriebs gewesen sei, müsse das Abernten eines regelmäßig genutzten Obstbaumes als versichert angesehen werden. Auch sei die Haushaltung dem Unternehmen dienlich und damit als Teil des landwirtschaftlichen Betriebs mitversichert gewesen. In der Haushaltung unterfielen nur die rein persönlichen Betätigungen wie Essen und Trinken nicht dem Versicherungsschutz. Das Sozialgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und zwar zunächst mit Vorbescheid vom 24. August 1981, denn nach rechtzeitigem Antrag auf mündliche Verhandlung am 17. Dezember 1981 durch Urteil nach Lage der Akten: Es habe eine Eigenwirtschaftliche und damit nicht versicherte Tätigkeit vorgelegen. Auch wenn die Haushaltung als mitversichert angesehen werde, ändere dies nichts daran, daß die Pflaumen für private Zwecke gepflückt werden sollten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 17. Dezember 1981 und den zugrunde liegenden Bescheid aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall vom 12. August 1980 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zum Sachverhalt im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen auf den Inhalt der Klageakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen; denn bei dem Ereigni...