Verfahrensgang
SG Speyer (Urteil vom 14.08.1995; Aktenzeichen S 8 A 119/94) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 14.8.1995 sowie der Bescheid der Beklagten vom 31.1.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.7.1994 abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid von Anfang 1992 ohne genaues Datum über die Umwertung der Altersrente des Klägers teilweise zurückzunehmen und für die Zeit von Oktober 1968 bis Oktober 1981 die Werte der Anlage III nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz bei der Ermittlung der maßgebenden Entgeltpunkte zugrunde zu legen und die Altersrente des Klägers entsprechend neu zu berechnen.
3. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
4. Die Beklagte hat 3/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR bei der dem Kläger gewährten Regelaltersrente.
Der am …1924 geborene Kläger war ab 1.1.1964 Direktor für Beschaffung und Absatz bei der V. Flugzeugwerft D.. Ab dem 1.10.1968 betrug die monatliche Vergütung 1.700,– Mark. Ab 15.12.1970 war er in der gleichen Position beim V. Kombinat Spezialtechnik D. tätig, die monatliche Vergütung betrug 2.100,– Mark. Mit Überführungsvertrag vom 1.11.1979 wurde der Kläger ab dem gleichen Tag als Auftragsleiter bei dem V. Spezialwiderstände tätig, die Vergütung belief sich auf 1.830,– Mark + 150,– Mark leistungsabhängigen Zuschlag. Ab 1.7.1980 war er beim gleichen Betrieb als Direktor für spezielle Aufgaben mit einem Gehalt von monatlich 2.000,– Mark beschäftigt. Insgesamt erzielte der Kläger in der Zeit vom 1.10.1968 bis 31.12.1968 einen Bruttoverdienst in Höhe von 5.100,– Mark, im Jahre 1969 einen Jahresbruttoverdienst in Höhe von 20.400,– Mark, von 1970 bis 1979 in Höhe von 25.200,– Mark, 1980 von 24.000,– Mark und 1981 von 20.000,– Mark.
Am 12.10.1981 wurde dem Kläger fristlos gekündigt, weil er „in seiner Tätigkeit als Fachdirektor gegen wesentliche, besonders für die Sicherheit notwendige Rechtsvorschriften verstoßen und damit einen Gefährdungszustand herbeigeführt habe, der eine sofortige Entscheidung, in Ihrem Fall die fristlose Abberufung, erforderlich” gemacht habe. Hintergrund dieser Kündigung war nach Angaben des Klägers seine Weigerung, den Kontakt zu seiner Schwester abzubrechen, die als amerikanische Staatsbürgerin und Angehörige der US-Army im US-Hauptquartier in H. tätig war. Im Juni 1982 trat der Kläger aus der SED aus, Ostern 1987 wurden er und seine Ehefrau nach seinen Angaben verhaftet, jedoch ohne Gerichtsverfahren wieder freigelassen. Ab dem Zeitpunkt der Kündigung war der Kläger in der ehemaligen DDR nicht mehr beschäftigt.
Mit Versicherungsschein der Deutschen Versicherungs-Anstalt vom 20.11.1968 wurde dem Kläger aufgrund der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz mit Wirkung ab 1.10.1968 eine monatliche Rente in Höhe von 60 % des im letzten Jahres vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts, im Höchstfall 800,– Mark, nach Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. beim Eintritt vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit zugesagt. Diese Zusatzversorgung war für den Kläger beitragsfrei, die Beiträge wurden von den Arbeitgebern getragen. Außerdem entrichtete der Kläger vom 1.10.1971 bis 1981 Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Ab 1.11.1989 wurde dem Kläger Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung der DDR einschließlich der Rente aus der FZR von der FDGB-Verwaltung der Sozialversicherung – Rentenversorgung – bewilligt. Die Rentenhöhe betrug zum Umwertungszeitpunkt am 1.1.1992 722,– DM aus der Rentenversicherung und 202,– DM aus der FZR. Eine Versorgung aus dem Zusatzversorgungssystem hatte der Kläger zum 1.11.1989 nicht beantragt, weil ihm nach seinen eigenen Angaben erklärt worden sei, daß die Zusatzversorgung in der DDR eine Vergünstigung sei, welcher Leute nicht würdig seien, die sich der Arbeiter- und Bauernmacht verweigert hätten.
Mit Bescheid ohne Datum, der dem Kläger im März 1992 übersandt wurde, wurde die Versichertenrente zum 1.1.1992 umgewertet und angepaßt. Dabei wurden 46,1600 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde gelegt. (Diese errechneten sich aus dem beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen für die Rente der Sozialversicherung, vervielfältigt mit 240 (600,– DM × 240 = 144.000,– DM) und dem Durchschnittseinkommen für die Rente aus der FZR, vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Beitragszahlung (562,– DM × 121 Monate = 68.002,– DM). Hieraus errechneten sich durchschnittliche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr von 1,1540 (212.002,– DM: 183.713,– DM als Gesamtdurchschnittseinkommen für den 20-Jahreszeitraum, der 1988 endet). Die Jahre seiner Versicherungspflichtigen Tätigkeit von 40 ...