Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 8.10.1997 abgeändert und die Bescheide der Beklagten vom 6.2.1996, 12.4.1996, 15.7.1996, 22.10.1996, 9.4.1997 und 17.6.1997 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 8.7.1997 und 16.7.1997 aufgehoben.
2. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin die Erstattung von Sachkosten nach Nr. 7103 BMÄ/E-GO in den Quartalen IV/94 bis I/97 im geltend gemachten Umfang abrechnen kann. Danach erhält im streitbefangenen Zeitraum derjenige, der die Kosten des Versands der Laborproben getragen hat, eine Pauschalerstattung pro Fall in Höhe von 5,00 DM.
Die Klägerin ist als Laborärztin zur Vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen. Sie betreibt ihre Praxis in T. in der T.-H.-Allee 20 im 2. und 4. Obergeschoss. Im selben Gebäudekomplex, allerdings mit Zugang von der R.straße … und im Erdgeschoss, befindet sich das Labor einer Laborgemeinschaft, welche von der Klägerin fachlich beraten wird. Dieser Laborgemeinschaft sind mehr als 20 vH der im Bezirk der Beklagten niedergelassenen Vertragsärzte angeschlossen. Beide Labore verfügen über eine gemeinsame Tiefgarage. Über einen Freiluftweg im Erdgeschoss kann das jeweils andere Labor erreicht werden.
Durch die angegriffenen Bescheide vom 6.2.1996, 12.4.1996, 15.7.1996, 22.10.1996, 9.4.1997 und 17.6.1997 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 8.7.1997 und 16.7.1997 setzte die Beklagte in den Honoraranforderungen der Klägerin für die streitbefangenen Quartale in allen Fällen die Nr. 7103 ab, in denen Mitglieder der Laborgemeinschaft im Wege der vertragsärztlichen Überweisung Untersuchungsmaterial an die Klägerin zur fachärztlichen Laboratoriumsuntersuchung (O III-Leistungen) übermittelt hatten. In diesen Fällen könne die Pauschalerstattung für die Versandkosten nicht geltend gemacht werden. Da das Labor der Klägerin und das der Laborgemeinschaft im selben Hausanwesen untergebracht sei, stellten sich die Abläufe so dar, dass ein der Laborgemeinschaft angeschlossener Arzt das Transportmittel der Laborgemeinschaft auch dann nutze, wenn er der Klägerin Untersuchungsmaterial zur fachärztlichen Untersuchung übermittle. Diese Proben würden dem von der Laborgemeinschaft beauftragten Kurierdienst oder Taxiunternehmer mitgegeben, der sämtliche Proben zu dem Labor der Laborgemeinschaft bringe, wo intern die im Wege der Überweisung eingetroffenen Proben an das im selben Hausanwesen befindliche Labor der Klägerin weitergegeben würden. Da Transportkosten innerhalb einer Laborgemeinschaft nicht erstattungsfähig seien und der überweisende Arzt das Transportmittel der Laborgemeinschaft auch in den Fällen nutze, in denen er Untersuchungsmaterial zur fachärztlichen Untersuchung an die Klägerin übermittle, könne die Klägerin auch in diesen Fällen die Versandkostenpauschale nicht verlangen. Die so vorgenommenen sachlich-rechnerischen Berichtigungen für die streitbefangenen Quartale ergeben einen Kürzungsbetrag von insgesamt 520.965,00 DM.
Das Sozialgericht Mainz (SG) hat die Klage mit Urteil vom 8.10.1997 abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, nach den einleitenden Bestimmungen zu den Abrechnungsziffern 7103 bis 7116 BMÄ/E-GO könne die Versandkostenpauschale nur dann abgerechnet werden, wenn ein Nichtmitglied der Laborgemeinschaft die Klägerin mit der Durchführung überweisungsfähiger Leistungen beauftrage. Erfolge die Überweisung und die Übermittlung des Untersuchungsmaterials durch ein Mitglied der Laborgemeinschaft, werde das Transportmittel der Laborgemeinschaft genutzt. Dies gelte unabhängig davon, ob das Mitglied der Laborgemeinschaft im Einzelfall ausschließlich der Klägerin Untersuchungsmaterial zusende oder gleichzeitig solches Material an das Labor der Laborgemeinschaft und an das Labor der Klägerin übermittelt werde. Weil sich beide Labore im selben Gebäude befänden, werde auch im letzteren Fall das Transportmittel der Laborgemeinschaft genutzt. Wenn die Klägerin darauf hinweise, insoweit lägen zwei rechtlich und tatsächlich getrennte Transporte vor, so sei dies lebensfremd und entspreche nicht dem tatsächlichen Ablauf.
Gegen das den Beteiligten am 2.12.1997 zugestellte Urteil des SG hat die Klägerin am 10.12.1997 Berufung eingelegt.
Sie trägt vor, das SG gehe unzutreffenderweise davon aus, dass es sich bei dem von ihr organisierten Transportdienst um einen Transportdienst der Laborgemeinschaft handle. Vielmehr habe sie einen eigenen Transportdienst zur Verbringung von Untersuchungsmaterial in ihre Praxis eingerichtet. Die Laborgemeinschaft sei eine eigene Rechtspersönlichkeit, welche sie mit der fachlichen Beratung beauftragt habe. Sie sei den Weisungen der zur Laborgemeinschaft zusammengeschlossenen ...