Leitsatz (amtlich)

Ist bei einer nach altem Recht zum Grunderwerb abgefundene große Verletztenrente nach Inkrafttreten des UVNG eine wesentliche Verschlimmerung eingetreten und der Versicherte dadurch Schwerbehinderter geworden, lebt die Verletztenrente nicht nach RVO § 606 wieder in vollem Umfang auf. Es bleibt auch in diesem Fall dabei, daß nur der Verschlimmerungsanteil zu zahlen ist (Anschluß an BSG 31.7.1973 5 RKnU 29/71 = BSGE 36, 107).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666008

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