Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluß. KVdR. Dienstzeit als Entwicklungshelfer. Vorversicherungszeit. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Die Zeit des Dienstes als Entwicklungshelfer kann nicht als Pflichtversicherungszeit gemäß § 5 Abs 1 Nr 11 Halbs 1 SGB 5 auf die Vorversicherungszeit angerechnet werden.
2. Der Gesetzgeber hat eine ausdrückliche Einbeziehung der Zeiten des Entwicklungsdienstes in die Pflichtversicherungszeiten nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5 nicht ausgesprochen, so daß die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht in der Lage sind, diese bewußte Lücke durch eine analoge Rechtsanwendung zu schließen.
3. Der Ausschluß von der Mitgliedschaft in der KVdR ist nicht verfassungswidrig.
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 1668145 |
SozVers 1998, 187 |
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