Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluß. KVdR. Dienstzeit als Entwicklungshelfer. Vorversicherungszeit. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die Zeit des Dienstes als Entwicklungshelfer kann nicht als Pflichtversicherungszeit gemäß § 5 Abs 1 Nr 11 Halbs 1 SGB 5 auf die Vorversicherungszeit angerechnet werden.

2. Der Gesetzgeber hat eine ausdrückliche Einbeziehung der Zeiten des Entwicklungsdienstes in die Pflichtversicherungszeiten nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5 nicht ausgesprochen, so daß die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht in der Lage sind, diese bewußte Lücke durch eine analoge Rechtsanwendung zu schließen.

3. Der Ausschluß von der Mitgliedschaft in der KVdR ist nicht verfassungswidrig.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 03.09.1998; Aktenzeichen B 12 KR 21/97 R)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1668145

SozVers 1998, 187

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