Entscheidungsstichwort (Thema)

Heranziehung eines Betreibers eines Altenpflegeheims zur Ausgleichslast

 

Normenkette

SGB VII § 176

 

Verfahrensgang

SG Trier (Urteil vom 21.03.2001; Aktenzeichen S 5 U 266/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.08.2002; Aktenzeichen B 2 U 31/01 R)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 21.3.2001 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers zur Ausgleichslast gemäß § 176 ff Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch – (SGB VII) für die Jahre 1997 bis 1999.

Der Kläger betreibt ein Altenpflegeheim … Mit Bescheid vom 17.4.1998 wurde u.a. eine Ausgleichslast in Höhe von 772,20 DM für das Jahr 1997 festgesetzt. Durch Bescheid vom 21.4.1999 erfolgte die Heranziehung zur Ausgleichslast für das Jahr 1998 in Höhe von 699,64 DM Durch Bescheid vom 26.4.2000 wurde der Kläger zu einem Beitrag der Ausgleichslast für das Jahr 1999 in Höhe von 865,10 DM herangezogen.

Gegen die Bescheide wurde jeweils Widerspruch eingelegt. Als Eingang des Widerspruchsschreibens vom 9.5.2000 gegen den Bescheid vom 26.4.2000 ist ausweislich des Eingangsstempels der Beklagten der 15.6.2000 vermerkt.

Nachdem das Sozialgericht Trier bereits eine Klage gegen den Bescheid über die Heranziehung zur Ausgleichslast für das Jahr 1996 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen hatte (Urteil vom 9.6.2000 – Az: S 6 U 259/98 –), wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 26.9.2000 die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Widersprüche gegen die Bescheide vom 17.4.1998 und vom 21.4.1999 seien zulässig, jedoch unbegründet, der Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.4.2000 sei unzulässig und unbegründet. Die Erhebung von Beiträgen zur Ausgleichslast entspreche den Regelungen der §§ 176 bis 181 SGB VII.

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und u.a. geltend gemacht, der Widerspruch vom 9.5.2000 sei nicht verfristet. Das Widerspruchsschreiben sei zusammen mit einem weiteren Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 9.5.2000 in einem Briefumschlag an die Beklagte abgesandt worden. Dieses zweite Schreiben sei ausweislich des Eingangsstempels der Beklagten aber bereits am 12.5.2000, also fristgerecht, eingegangen.

Durch Urteil vom 21.3.2001 hat das Sozialgericht Trier die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Widerspruch vom 9.5.2000 sei nicht verfristet. Es sei nämlich nach den Gesamtumständen davon auszugehen, dass er zusammen mit dem weiteren Schreiben vom 9.5.2000 am 12.5.2000 bei der Beklagten eingegangen sei. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Erhebung von Beiträgen zur Ausgleichslast entspreche dem Gesetz und verletze kein höherrangiges Recht. Sie sei mit Art. 14 Grundgesetz (GG) vereinbar. Die Eigentumsgarantie werde erst berührt, wenn öffentliche Geldleistungspflichten konfiskatorischen Charakter hätten. Davon könne bei einer Zahlungspflicht des Klägers in Höhe von rund 700,– bis 800,– DM im Jahr im Verhältnis zur betrieblichen Lohnsumme (1995: 800.000,– DM) keine Rede sein. Dass dabei bundesweit viele Heime in ähnlicher Weise betroffen seien, ändere an den relativ geringen individuellen Auswirkungen nichts. Der Schutzbereich des Art. 12 GG sei nicht betroffen, da die Regelungen keine objektiv berufslenkende Tendenz hätten. Die allgemeine wirtschaftliche Betätigungsfreiheit werde im Rahmen des Art. 2 Abs. 1 GG geschützt. Die vom Kläger geforderte Ausgleichslast sei aber schon angesichts der relativ geringen Höhe im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Gesamtunternehmens nicht unverhältnismäßig. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht gegeben. In Bezug auf gemeinnützige Unternehmen lägen eindeutige Besonderheiten vor, die eine unterschiedliche Behandlung im Sinne des Sozialstaatsgebots sogar nahe legten. Eine in der Form eines gemeinnützigen Unternehmens betriebene Pflegeeinrichtung sei ein Unternehmen, das gemeinnützige Zwecke im Sinne des Steuerrechts verfolge. Seine Tätigkeit sei darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Demgegenüber sei ein privatwirtschaftlich geführtes Unternehmen auch darauf gerichtet, Gewinne zu erzielen. Soweit der Kläger geltend mache, es liege eine Wettbewerbsverzerrung vor, sei dem entgegenzuhalten, dass schon angesichts der Größenordnung der Beiträge nicht von einer Wettbewerbs Verzerrung gesprochen werden könne. Zudem sei die Ungleichbehandlung vom Gesetzgeber gerade beabsichtigt, um der von ihm geförderten Idee der Gemeinnützigkeit weitere Anreize zu verschaffen. Es liege auch keine unzulässige wettbewerbsbehindernde Maßnahme im Sinne des Art. 92 Abs. 1 EG-Vertrag vor. Die Freistellung der gemeinnützigen Unternehmen von finanziellen Lasten sei schon angesichts der Geringfügigkeit der Freistellung nicht als unzulässige Beihilfe zu sehen.

Gegen das ihm am 28.3.2001 zugestellte Urteil h...

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