Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 06.01.1982; Aktenzeichen S 2 Ka 58/81) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 6. Januar 1982 abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der zugelassenen Berufung begehrt der Kläger weiterhin Verlängerungszahlungen für kieferorthopädische Behandlungen bei 28 RVO- und 15 Ersatzkassenpatienten in I/1981 nach den Nrn. 119 und 120 der bis 31. Dezember 1980 geltenden Honorarbestimmungen. In allen 43 Fällen handelt es sich um Behandlungen Innerhalb des A. Jahres nach Behandlungsbeginn aufgrund von genehmigten Behandlungsplänen, die einen Behandlungszeitraum von mehr als 36 Monaten vorsahen, oder aufgrund von unwidersprochenen Verlängerungsanzeigen, die der Kläger bereits vor dem 1. Januar 1981 erstattet hatte.
Die Beklagte lehnte die Verlängerungszahlungen mit Bescheiden vom 13. und 29. April 1981 sowie Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 1981 ab. Der am 1. Januar 1981 in Kraft getretene einheitliche Bewertungsmaßstab sehe für Leistungen nach den Nrn. 119 und 120 zwischen dem 13. und 16. Behandlungsquartal Verlängerungszahlungen nicht mehr vor. Die insoweit getroffenen vertraglichen Vereinbarungen seien für den Kläger verbindlich. Ihm werde dadurch nicht zugemutet, die Patienten ein Jahr lang kostenlos zu behandeln. Für Leistungen nach den Nrn. 119 und 120 sei nach wie vor ein unter Zugrundelegung einer einheitlichen Regelbehandlungszeit nach dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad abgestuftes Gesamthonorar mit geregelten Abschlagszahlungen aber keine quartalsmäßige Vergütung vorgesehen. Es spiele keine Rolle, wann dabei Leerquartale ohne Abschlagszahlungen vorkämen. Die mit der Neufassung der vertraglichen Bestimmungen vereinbarte Verlängerung der Regelbehandlungszeit von drei auf vier Jahre gelte auch für die hier in Rede stehenden Altfälle. Die Genehmigung des Behandlungsplans durch die Kassen sei kein Verwaltungsakt mit genereller Drittwirkung gegenüber dem Kläger. Sie stelle lediglich die Anspruchsberechtigung des Versicherten sowie den notwendigen und wirtschaftlichen Leistungsumfang fest, nicht aber, wie die Genehmigung von Heil- und Kostenplänen im Bereich der Prothetik, zugleich auch das Honorar des behandelnden Zahnarztes. Da kieferorthopädische Leistungen mit der von den Kassen gezahlten Gesamtvergütung abgegolten seien, richte sich der Vergütungsanspruch des Zahnarztes allein gegen die zuständige kassenzahnärztliche Vereinigung. Deshalb sei auch das Vertrauen des behandelnden Zahnarztes auf den Fortbestand einer bestimmten Punktwertvereinbarung, Leistungsbewertung oder Regelung von Abschlagszahlungen nicht geschützt. Andernfalls könnten entgegen der eindeutigen Kompetenz der Vertragsparteien zur Bestimmung der Laufzeit der bundesweit abzuschließenden Verträge neue Vereinbarungen erst nach drei- bis vierjährigen Übergangszeiten wirksam werden.
Mit der Klage hat der Kläger, wie schon im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, materiell bedeute die Neuregelung, daß der Zahnarzt im vierten Behandlungsjahr kostenlos arbeiten müsse. Ob eine solche Regelung für nach dem 31. Dezember 1980 begonnene Behandlungen rechtlich möglich sei, könne dahingestellt bleiben. Für Altfälle stelle sie jedenfalls einen unzulässigen rückwirkenden Eingriff in die Kosten- und Abrechnungsstrukturen dar. Der Zwang, Leistungen ohne Gegenleistungen zu erbringen, verstoße gegen Art. 14 des Grundgesetzes (GG). Dem könne nicht entgegengehalten werden, daß auch die frühere Regelung in den letzten Quartalen des dreijährigen Behandlungszeitraums keine Abschlagszahlungen auf das Gesamthonorar mehr vorgesehen habe. Nach herrschender Ansicht sei von einer durchschnittlich dreijährigen Behandlungsdauer auszugehen. Reiche dieser Zeitraum wegen der Schwierigkeit eines Behandlungsfalls oder der vom behandelnden Zahnarzt nicht zu vertretenden mangelnden Mitarbeit des Patienten nicht aus, solle also nach den neuen Bestimmungen gerade für die Fälle, die fachlich besondere Schwierigkeiten bereiteten, das Honorar für das vierte Behandlungsjahr entfallen. Darüber hinaus greife die Neuregelung aber auch rückwirkend in begünstigende Verwaltungsakte gegenüber den Patienten und dem Zahnarzt ein. In den genehmigten Behandlungsplänen und unwidersprochenen Verlängerungsanzeigen seien Art und Dauer der Behandlung festgelegt. Dies sei für die Kassen gegenüber den Patienten und dem behandelnden Zahnarzt bindend. Auch der Zahnarzt dürfe von dem Behandlungsplan nur noch aus besonderen, gegebenenfalls durch Gutachter zu überprüfenden fachlichen Gründen abweichen. Daraus folge die bindende Zusage, daß der Zahnarzt die im vierten Behandlungsjahr aufgrund der genehmigten Behandlungspläne bzw. Verlängerungsanzeigen erbrachten Leistungen wie bisher abrechnen könne. Änderungen seien allenfalls beim Punktwert denkbar.
Mit Urteil vom 6. Januar 1982...