Leitsatz (amtlich)
§ 541 Abs 1 Nr 5 Buchst c RVO schließt den Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 RVO für unentgeltliche Tätigkeiten im Haushalt von Geschwistern nicht aus, wenn ihnen kein Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegt.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1666002 |
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