Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 24.06.1982; Aktenzeichen S 1 Ar 146/81)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.12.1983; Aktenzeichen 7 RAr 22/83)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 24. Juni 1982 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird, soweit sie sich gegen den Vorbehalt des Bewilligungsbescheids vom 1. Oktober 1981 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 1981 richtet; im übrigen bleibt es bei der Abweisung der Klage als unbegründet.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der zugelassenen Berufung wendet sich der Kläger weiterhin gegen die Herabsetzung seines Unterhaltsgeldes (Uhg) ab 1. Januar 1982.

Der 1950 geborene Kläger legte im Juni 1980 daa zweite Staatsexamen für Gymnasiallehrer in den Fächern Deutsch und Sozialkunde ab, fand aber danach in diesem Beruf keine Anstellung. Vom 1. November 1980 bis 19. Juni 1981 stand er in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Deutschlehrer für Ausländer an der F.-S. in W. Dort verdiente er bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden zuletzt monatlich 2.471,– DM brutto, zuzüglich 85,– DM Fahrkostenerstattung. Nach seiner Arbeitslosmeldung vom 22. Juni 1981 beantragte er am 6. Juli 1981 zunächst formlos beim Arbeitsamt Mainz, Förderung für seine Umschulung zum Fachlehrer für Bürotechnik, Kurzschrift und Maschinenschreiben in der Zeit vom 7. September 1981 bis 31. August 1983 an der H.-Schule in F./M. Der anschließende Formantrag ging mit allen für die Entscheidung notwendigen Unterlagen am 9. Juli 1981 beim Arbeitsamt Mains ein.

Nach Stellungnahme des Fachvermittlungsdienstes zur fiktiven Einstufung und den sonstigen Förderungsvoraussetzungen bewilligte das Arbeitsamt Mains dem Kläger am 8. September 1981 für die Zeit vom 7. September bis 3. Oktober 1981 einen Uhg-Vorschuß von insgesamt 1.029,60 DM und übersandte die Akten sodann zuständigkeitshalber dem Arbeitsamt Frankfurt/Main. Dort gingen sie am 9. September 1981 ein. Das Arbeitsamt Frankfurt/Main bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 24. September 1981 Leistungen gemäß § 45 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) und mit weiterem Bescheid vom 1. Oktober 1981 Uhg für die gesamte Maßnahmedauer, jeweils mit dem ausdrücklichen Hinweis: „Die Bewilligung erfolgt unter dem Vorbehalt, daß die Leistungen an das ab 1. Januar 1982 geltende Recht angepaßt werden.”

Den Bescheid vom 24. September 1981 ficht der Kläger trotz des Vorbehalts nicht mehr an. Sein auf den Vorbehalt des Bescheids vom 1. Oktober 1981 beschränkter Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 13. November 1981). Nach Klageerhebung setzte das Arbeitsamt Frankfurt/Main mit Bescheid vom 30. Dezember 1981 das Uhg mit Wirkung vom 1. Januar 1982 von 404,40 DM auf 337,80 DM wöchentlich herab.

Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Vorbehalt und die auf ihn gestützte Herabsetzung des Uhg seien rechtswidrig. Er habe Anspruch auf Leistungen nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht. Das sei ihm vor Beginn der Umschulung mehrfach definitiv und unter ausdrücklichem Ausschluß eines Vorbehalts wegen künftiger Rechtsänderungen zugesagt worden. Daran sei die Beklagte gemäß Artikel I § 45 Abs. 2 des zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) gebunden. Sie verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie versuche, sich jetzt auf Formnichtigkeit der gegebenen Zusage zu berufen. Die Weisung, Uhg-Zahlungen nur noch unter Vorbehalt zu bewilligen, sei erst nach Ablauf der ersten Septemberwoche 1981 ergangen. Sie sei deshalb in seinem Fall nur zur Anwendung gekommen, weil über seinen Antrag nicht sofort, sondern erst mehrere Wochen nach Beginn der Maßnahme entschieden worden sei.

Das Sozialgericht Mainz hat die Klage mit Urteil vom 24. Juni 1982 abgewiesen. Dabei hat es in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck gebracht, die Klage richte sich nur noch gegen den Änderungsbescheid vom 30. Dezember 1981, der gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Der ursprünglich angefochtene Vorbehalt des Bescheids vom 1. Oktober 1981 über die Bewilligung von Uhg habe sich durch ihn erledigt. Über die Bedeutung des Vorbehalts für die Höhe des Uhg ab 1. Januar 1982 sei nur noch im Rahmen der Anfechtung des Änderungsbescheids vom 30. Dezember 1981 zu entscheiden. Sie richte sich allein nach der Übergangsregelung des am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Arbeitsförderungskonsolidierungsgesetzes (AFKG) und nicht nach Artikel I, § 32 SGB X. Nach der Übergangsregelung des AFKG rechtfertige der dem Kläger durch den Zusatz im Bewilligungsbescheid gegebenen Hinweis ohne Rücksicht auf seine Rechtsnatur die Herabsetzung des Uhg ab 1. Januar 1982. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden insoweit nicht.

Gegen dieses den Kläger am 14. Juli 1982 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung vom 3. August 1982. Er trägt vor, die Übergangsvorschrift des Artikels 1, § 2 Nr. 3 Sat...

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